Fragen und Antworten

Welche Folgen haben eine Umfirmierung oder andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen auf die Registrierung?

Ändert ein bei der stiftung ear registriertes Unternehmen die Firma, die Rechtsform oder führt eine Umstrukturierung zu weitergehenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, so kann dies Auswirkungen auf die Registrierung haben.

Ist ein Unternehmen als Hersteller registriert und firmiert dieses um, so ist die stiftung ear über die Änderung der Firmierung zu informieren und die Änderung der Registrierungsdaten unter Vorlage entsprechender Nachweise (in der Regel Handelsregisterauszug) zu beantragen. Für die Änderung fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nr. 1.05 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zur ElektroGKostV an. Das gleich gilt bei einem identitätswahrenden Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff UmwG.

Finden weitergehende gesellschaftsrechtliche Veränderungen (z.B. Verschmelzung) statt, so ist jeweils zu klären, ob die Rechte und Pflichten des bisher registrierten Unternehmens bei der gesellschaftlichen Änderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das neue entstehende Unternehmen übergegangen sind. Ist dies der Fall, so ist dies der stiftung ear durch entsprechende Unterlagen zu belegen (Verträge, Handelsregisterauszüge) und eine Beibehaltung der bestehenden Registrierung ggf. unter Änderung des Herstellernamens ist möglich. Anders ist es bei der Übertragung lediglich einzelner Rechte und Pflichten vom registrierten auf ein anderes Unternehmen. In diesem Fall ist – sofern das andere Unternehmen künftig als Hersteller im Sinne des ElektroG handelt und nicht bereits registriert ist – ein neuer Antrag auf Registrierung des Unternehmens, dem einzelne Rechte übertragen wurden, erforderlich.

Bitte teilen Sie daher der stiftung ear anstehende gesellschaftsrechtliche Änderungen frühzeitig mit, damit Ihnen ausreichend Zeit verbleibt, eine gegebenenfalls erforderliche neue Registrierung zu beantragen.

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