Welche Folgen haben eine Umfirmierung oder andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen auf die Registrierung?
Ändert ein bei der stiftung ear registriertes Unternehmen die Firma, die Rechtsform oder führt eine Umstrukturierung zu weitergehenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, so kann dies Auswirkungen auf die Registrierung haben.
Ist ein Unternehmen als Hersteller registriert und firmiert dieses um, so ist die stiftung ear über die Änderung der Firmierung zu informieren und die Änderung der Registrierungsdaten unter Vorlage entsprechender Nachweise (in der Regel Handelsregisterauszug) zu beantragen. Für die Änderung fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nr. 1.05 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zur ElektroGKostV an. Das gleich gilt bei einem identitätswahrenden Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff UmwG.
Finden weitergehende gesellschaftsrechtliche Veränderungen (z.B. Verschmelzung) statt, so ist jeweils zu klären, ob die Rechte und Pflichten des bisher registrierten Unternehmens bei der gesellschaftlichen Änderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das neue entstehende Unternehmen übergegangen sind. Ist dies der Fall, so ist dies der stiftung ear durch entsprechende Unterlagen zu belegen (Verträge, Handelsregisterauszüge) und eine Beibehaltung der bestehenden Registrierung ggf. unter Änderung des Herstellernamens ist möglich. Anders ist es bei der Übertragung lediglich einzelner Rechte und Pflichten vom registrierten auf ein anderes Unternehmen. In diesem Fall ist – sofern das andere Unternehmen künftig als Hersteller im Sinne des ElektroG handelt und nicht bereits registriert ist – ein neuer Antrag auf Registrierung des Unternehmens, dem einzelne Rechte übertragen wurden, erforderlich.
Bitte teilen Sie daher der stiftung ear anstehende gesellschaftsrechtliche Änderungen frühzeitig mit, damit Ihnen ausreichend Zeit verbleibt, eine gegebenenfalls erforderliche neue Registrierung zu beantragen.
Registrierung
- Wer ist zur Registrierung nach dem ElektroG verpflichtet?
- Wann ist die Registrierung zu beantragen?
- Wo muss der Antrag für die Registrierung gestellt werden?
- Wie lange dauert das Registrierungsverfahren?
- Welche Angaben sind zur Registrierung erforderlich?
- Gibt es ein vereinfachtes Verfahren für kleinere Unternehmen?
- Kann sich ein Zusammenschluss mehrerer Hersteller für alle darin vertretenen Hersteller registrieren lassen?
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- Wie werden mehrere Marken und Gerätearten eines Herstellers registriert?
- Was ist die sog. Registrierungsgrundmenge?
- Kann die Registrierungsgrundmenge nach Antragstellung geändert werden?
- Welche Daten sind unter Herstellerstammdaten zu verstehen?
- Wer ist der Vertretungsberechtigte, der bei der Registrierung zu nennen ist?
- Ist der Registrierungsantrag auch in englischer Sprache verfügbar?
- Was ist die Registrierungsnummer und wozu dient diese?
- Wie sieht die Registrierungsnummer aus?
- Kann ein Hersteller auch mehr als eine Registrierungsnummer erhalten?
- Ist die InterimsID eine vorläufige Registrierungsnummer?
- Kann die Beantragung der Registrierung getestet werden?
- Kann die Testregistrierung für eine spätere Registrierung genutzt werden oder diese ersetzen?
- Gilt eine Registrierung in Deutschland und damit die WEEE-Reg.-Nr. DE für alle EU-Länder oder nur für Deutschland?
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