Fragen und Antworten

Was ist die sog. Registrierungsgrundmenge?

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte), sind verpflichtet, der stiftung ear jährlich eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen, die die Rücknahme und Entsorgung dieser Geräte finanziell sichert.

Die Höhe der nachzuweisenden Garantie richtet sich dabei neben den voraussichtlichen Entsorgungskosten und der voraussichtlichen Rücklaufquote maßgeblich nach der Gerätemenge, die der Hersteller bis zur nächsten Aktualisierung der Garantie in Verkehr zu bringen beabsichtigt. Diese Gerätemenge wird als Registrierungsgrundmenge bezeichnet.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung (b2b-Geräte) müssen im ear-System keine Registrierungsgrundmenge hinterlegen, da sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen. Sie können bei der Stellung eines Registrierungsantrags allerdings optional die sog. „Planmenge Erstes Kalenderjahr“ angeben. Darunter ist die Gerätemenge zu verstehen, die vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in Verkehr gebracht werden soll.

Sowohl die Registrierungsgrundmenge als auch die „Planmenge Erstes Kalenderjahr“ werden herangezogen, um bei Abstimmungen im Rahmen der die Bestimmungen des ElektroG konkretisierenden Regelsetzung (e-voting) durch die Produktbereiche die Stimmgewichtung eines Herstellers zu bestimmen, solange noch keine Meldung der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge (Inputmeldung) erfolgt ist. Die Registrierungsgrundmenge wird grundsätzlich auch bei der Prüfung eines Antrags auf Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 ElektroGKostV (sog. „kleiner Härtefallantrag“) berücksichtigt, wenn es darum geht, die innerhalb eines Jahres in Verkehr gebrachte Gerätemenge glaubhaft zu machen.

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