Was ist die sog. Registrierungsgrundmenge?
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte), sind verpflichtet, der stiftung ear jährlich eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen, die die Rücknahme und Entsorgung dieser Geräte finanziell sichert.
Die Höhe der nachzuweisenden Garantie richtet sich dabei neben den voraussichtlichen Entsorgungskosten und der voraussichtlichen Rücklaufquote maßgeblich nach der Gerätemenge, die der Hersteller bis zur nächsten Aktualisierung der Garantie in Verkehr zu bringen beabsichtigt. Diese Gerätemenge wird als Registrierungsgrundmenge bezeichnet.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung (b2b-Geräte) müssen im ear-System keine Registrierungsgrundmenge hinterlegen, da sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen. Sie können bei der Stellung eines Registrierungsantrags allerdings optional die sog. „Planmenge Erstes Kalenderjahr“ angeben. Darunter ist die Gerätemenge zu verstehen, die vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in Verkehr gebracht werden soll.
Sowohl die Registrierungsgrundmenge als auch die „Planmenge Erstes Kalenderjahr“ werden herangezogen, um bei Abstimmungen im Rahmen der die Bestimmungen des ElektroG konkretisierenden Regelsetzung (e-voting) durch die Produktbereiche die Stimmgewichtung eines Herstellers zu bestimmen, solange noch keine Meldung der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge (Inputmeldung) erfolgt ist. Die Registrierungsgrundmenge wird grundsätzlich auch bei der Prüfung eines Antrags auf Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 ElektroGKostV (sog. „kleiner Härtefallantrag“) berücksichtigt, wenn es darum geht, die innerhalb eines Jahres in Verkehr gebrachte Gerätemenge glaubhaft zu machen.
Registrierung
- Wer ist zur Registrierung nach dem ElektroG verpflichtet?
- Wann ist die Registrierung zu beantragen?
- Wo muss der Antrag für die Registrierung gestellt werden?
- Wie lange dauert das Registrierungsverfahren?
- Welche Angaben sind zur Registrierung erforderlich?
- Gibt es ein vereinfachtes Verfahren für kleinere Unternehmen?
- Kann sich ein Zusammenschluss mehrerer Hersteller für alle darin vertretenen Hersteller registrieren lassen?
- Was ist eine Bescheinigung über die Registrierungspflicht und wann kann diese beantragt werden?
- Wie werden mehrere Marken und Gerätearten eines Herstellers registriert?
- Kann die Registrierungsgrundmenge nach Antragstellung geändert werden?
- Welche Daten sind unter Herstellerstammdaten zu verstehen?
- Wer ist der Vertretungsberechtigte, der bei der Registrierung zu nennen ist?
- Ist der Registrierungsantrag auch in englischer Sprache verfügbar?
- Was ist die Registrierungsnummer und wozu dient diese?
- Wie sieht die Registrierungsnummer aus?
- Kann ein Hersteller auch mehr als eine Registrierungsnummer erhalten?
- Ist die InterimsID eine vorläufige Registrierungsnummer?
- Kann die Beantragung der Registrierung getestet werden?
- Kann die Testregistrierung für eine spätere Registrierung genutzt werden oder diese ersetzen?
- Welche Folgen haben eine Umfirmierung oder andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen auf die Registrierung?
- Gilt eine Registrierung in Deutschland und damit die WEEE-Reg.-Nr. DE für alle EU-Länder oder nur für Deutschland?
- Wie wird eine Registrierung beendet?
- Der Wettbewerber eines Herstellers bringt Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr, registriert sich aber nicht. Was kann der Hersteller tun?