Fragen und Antworten

Der Wettbewerber eines Herstellers bringt Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr, registriert sich aber nicht. Was kann der Hersteller tun?

Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt und dennoch Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt (sog. Trittbrettfahrer), handelt zum einen wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, zum anderen aber auch ordnungswidrig (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ElektroG). Hersteller, die einen Verstoß eines Wettbewerbers gegen die Registrierungspflicht vermuten, können daher selbst wettbewerblich gegen den Hersteller vorgehen oder eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit anregen.

Wettbewerbliches Vorgehen

Bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht können Mitbewerber über § 4 UWG Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Denn § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich anerkannt.

Der Anspruch kann u.a. von Wettbewerbsverbänden und nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG von einem Mitbewerber geltend gemacht werden. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Hersteller, der einen Wettbewerbsverstoß vermutet, müsste also gleiche oder gleichartige Waren auf demselben räumlichen Markt vertreiben wie der andere Hersteller (i.d.R. also Elektro- und Elektronikgeräte derselben Geräteart).

Zudem muss der mitbewerbende Hersteller, der einen Wettbewerbsverstoß vermutet, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung alle anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen. Beweismittel sind vor allem Zeugen und Dokumente (Ausdrucke von Webseiten, Werbematerialen) sowie im einstweiligen Verfügungsverfahren auch eidesstattliche Versicherungen.

Welche Informationen sollten daher zunächst gesammelt werden?

  • Bei den fraglichen Produkten müsste es sich tatsächlich um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG handeln.
  • Der Wettbewerber müsste auch verantwortlicher Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Dazu müsste zunächst bestimmt werden, gegen wen genau sich der Anspruch richtet, also wer die Produkte vermutlich in Verkehr bringt (bei Angeboten im Internet ggf. durch das Impressum; bei Angeboten in anderer Form durch die enstprechenden Werbematerialen). Das Angebot sollte dabei gesichert werden (im Internet durch Screenshots, ansonsten durch die Werbematerialien).
  • Anhand des Verzeichnisses der registrierten Hersteller sollte überprüft werden, dass tatsächliche keine Registrierung des Wettbewerbers mit der zutreffenden Geräteart und Marke der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vorliegt. Es sollte auch geprüft werden, ob nicht möglicherweise andere Hersteller für dieses Produkt mit der zutreffenden Geräteart und Marke registriert sind. Zum Nachweis sollten Ausdrucke aus dem Verzeichnis erstellt werden. Ein gewisses Indiz für das Fehlen einer Registrierung, das Anlass zu einer weiteren Prüfung geben kann, ist bereits das Fehlen einer Kennzeichnung nach § 7 ElektroG auf dem Gerät.
    Sofern der Wettbewerber mit der zutreffenden Geräteart, aber einer anderen Marke registriert ist, darf er zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Geräte der nicht registrierten Marke auch nicht in Verkehr bringen. Allerdings ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob diese Pflicht zur Registrierung auch mit der jeweiligen Marke ebenfalls eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellt (dagegen OLG Düsseldorf, Urteil v. 3.6.2008, Az 20 U 207/07; dafür OLG München, Urteil v. 4.8.2011, Az 6 U 3128/10, das die Entscheidung des OLG Düsseldorf für überholt hält). Für diesen Fall, dass das Gerät nur nicht mit der jeweiligen Marke registriert ist, bleibt für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen eine gewisse Unsicherheit. Diese kann reduziert werden, in dem entsprechende Klagen in einem OLG Bezirk anhängig gemacht werden, in dem dieser Punkt durch das OLG bestätigt worden ist. Mitbewerber haben hier eine Flexibilität, da sie am Begehungsort klagen können (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG). Da darunter auch der Erfolgsort fällt, kann durch Lieferung des Gerätes z.B. nach München grds. die örtliche Zuständigkeit in München begründet werden. Dies könnte bei der Durchführung des Testkaufs berücksichtigt werden.
  • Schließlich muss der Wettbewerber tatsächlich die Elektro- und Elektronikgeräte auch in Verkehr bringen. Das Inverkehrbringen sollte dabei durch einen Testkauf belegt werden. Hierzu sollte ein neutraler Empfänger mit neutraler E-Mail-Adresse und Lieferadresse genutzt werden. Der Testkäufer sollte sich Notizen zu den Umständen des Testkaufs machen und die Bestellkommunikation und vollständige Lieferung einschließlich sämtlicher Lieferunterlagen aufbewahren, siehe Checkliste Testkauf. Wenn anschließend eine einstweilige Verfügung (dazu s.u.) beantragt werden soll, ist zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung des Testkäufers über die Umstände des Testkaufs notwendig, siehe Muster eidesstattliche Versicherung. Die Kosten eines Testkaufs sind bei berechtigter Inanspruchnahme grds. nach § 12 Abs. 1 UWG erstattungsfähig.

Wie können Mitbewerber dann gegen den „Trittbrettfahrer“ konkret vorgehen?

  • Zunächst kann der Wettbewerber abgemahnt werden. Die Abmahnung ist ein Schreiben, mit der der Wettbewerbsverstoß dargelegt und der Wettbewerber zur Unterlassung aufgefordert wird. In einem solchen Schreiben wäre auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern und eine Frist zu setzen. Für den Fall der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung sollten rechtliche Schritte angedroht werden. Wenn die Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann im Fall eines erneuten schuldhaften Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich in der Regel, den Wettbewerber durch einen Rechtsanwalt abmahnen zu lassen. Die gesetzliche Vergütung für eine berechtigte Abmahnung durch einen Anwalt ist grundsätzlich erstattungsfähig.
  • Wenn hinsichtlich der genannten Voraussetzungen noch teilweise Zweifel bestehen, kann dem Wettbewerber statt einer Abmahnung auch eine Berechtigungsanfrage gesandt werden. Dies ist ein Schreiben, in dem der Sachverhalt dargelegt und der Wettbewerber unter Fristsetzung aufgefordert wird, darzulegen, warum er sich zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt hält.
  • Wenn auf die Abmahnung keine oder unzureichende Reaktion erfolgt, kann versucht werden, eine sog. einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Eine solche kann grds. ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wesentliche Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist, dass die Angelegenheit dringlich ist. Diese Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vermutet, allerdings nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums (i.d.R. 4 Wochen), nachdem der Antragsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Zur Glaubhaftmachung ist u.a. eine eidesstattliche Versicherung über den Testkauf erforderlich. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist beim Landgericht einzureichen. Dort besteht Anwaltszwang, d. h. der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Im Fall einer begründeten einstweiligen Verfügung trägt der Wettbewerber die Kosten. Wenn der Wettbewerber schuldhaft gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, kann ggf. ein Ordnungsgeld verhängt werden, das an die Staatskasse zu zahlen ist.
  • Parallel oder alternativ kann der Mitbewerber auch im Wege der sog. Hauptsacheklage vorgehen. Wenn der Wettbewerber eine evtl. erwirkte einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennt, ist dies ohnehin notwendig, ansonsten verjähren möglicherweise die wettbewerbliche Ansprüche. Mit dieser Klage kann neben Unterlassung ggf. auch (bei Verschulden) Schadensersatz geltend gemacht werden. Da auch diese Klage beim Landgericht zu erheben ist, muss sie von einem Anwalt eingereicht werden.

Verfolgung als Ordnungswidrigkeit

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, vgl. § 47 Abs. 1 OWiG. Hilfreich für eine wirksame Verfolgung ist daher ein hinreichender Nachweis des ordnungswidrigen Verhaltens. Der bloße Versuch, Elektro- und Elektronikgeräte ohne Registrierung in Verkehr zu bringen, ist noch keine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 23 ElektroG i.V.m. § 13 Abs. 2 OWiG. Allein die Tatsache, dass z.B. Elektro- und Elektronikgeräte im Internet angeboten werden, reicht in der Regel für eine Verfolgung nicht aus. Insofern sind ähnliche Nachweise eines tatsächlichen In-Verkehrbringens wie beim wettbewerblichen Vorgehen (s.o.) hilfreich und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Zuständige Behörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ElektroG ist gemäß § 1 ElektroGOWiZustV i.V.m. § 36 Abs. 3 OWiG das Umweltbundesamt, FG III 1.2 Produktverantwortung, Vollzug ElektroG und BattG, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von in der Regel bis zu EUR 100.000 geahndet werden, vgl. § 23 Abs. 2 ElektroG.

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