Wie erfolgt die Mengenbestimmung bei der Jahres-Statistik-Meldung für zurückgenommene Altgeräte?
Maßgebend für die kalenderjährliche Jahres-Statistik-Meldung der Mengen von Altgeräten, die auf Grund einer Abholanordnung bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG), ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Abholanordung, d.h. am dritten Tage nach deren Versendung.
Beispiele:
Wird eine Abholanordnung am 24.12.2011 erlassen, die Abholung sowie die Erledigungsbestätigung erfolgen am 30.12.2011 und die abgeholte Menge wird durch den Hersteller am 10.01.2012 im ear-System gemeldet, so wird die abgeholte Menge bei der Jahresstatistikmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG für das Jahr 2011 berücksichtigt.
Wird eine Abholanordnung am 30.12.2011 erlassen, die Abholung sowie die Abholbestätigung erfolgen am 05.01.2012 und die abgeholte Menge wird durch den Hersteller am 10.01.2012 im ear-System gemeldet, so wird die abgeholte Menge erst bei der Jahres-Statistik-Meldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG für das Jahr 2012 berücksichtigt.
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