Fragen und Antworten

Wie erfolgt die Ausnahme einzelner Sammelgruppen von der Abholkoordination?

Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann gemäß § 9 Abs. 6 ElektroG die gesamten Altgeräte einer Sammelgruppe für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung und damit aus der Abholkoordination ausnehmen (sog. Optierung).

Es können die Altgeräte einer oder mehrerer Sammelgruppen ausgenommen werden. Die Ausnahme mehrerer Gruppen kann zum gleichen Zeitpunkt oder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen und den gleichen Zeitraum oder verschiedene Zeiträume umfassen.

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger muss der stiftung ear die Ausnahme mindestens drei Monate zuvor unter Angabe der auszunehmenden Sammelgruppe, des Beginns und des Endes der Ausnahme schriftlich anzeigen. Sie gilt dann jeweils für das gesamte Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, also für alle seine Übergabestellen. Die Eintragung der Optierung in das ear-System erfolgt durch die stiftung ear.