Welche Mengenmeldungen gibt es und wann müssen sie abgegeben werden?
Das ElektroG verpflichtet Hersteller in § 13 zur Abgabe verschiedener Mengenmeldungen (zur Definition des Begriffs der Menge s. dort). Im Einzelnen sind dies:
- Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen (sog. Inputmeldungen)
- Die Menge der Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist (sog. b2c-Geräte), ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats je Geräteart zu melden. Ggf. können mit der Gemeinsamen Stelle abweichende Meldezeiträume vereinbart werden.
- Die Menge der Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG nicht erforderlich ist (sog. b2b-Geräte) ist kalenderjährig, jeweils bis zum 30.04. des Folgejahres je Geräteart zu melden.
- Meldung der bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf Grund einer Abholanordnung abgeholten Mengen (sog. Outputmeldung, betrifft nur b2c-Geräte). Die Meldung sollte unverzüglich, muss aber spätestens bis zum 30.04. des dem Kalenderjahr folgenden Jahres je Sammelgruppe unter Nennung des Abholcodes, Nettogewichts, Wiegescheinnummer und Kfz-Kennzeichen des abholenden Transporteurs abgegeben werden.
Meldung der Mengen, die im Rahmen freiwilliger individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme von anderen Stellen als Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zurückgenommen wurden (Eigenrücknahmen, betrifft nur b2c-Geräte, ebenfalls sog. Outputmeldungen genannt) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG. Eigenrücknahmemengen sollten möglichst zeitnah zur Rücknahme durch den Hersteller je Geräteart gemeldet werden.
- Jahresstatistikmeldungen
- Mengen, die im Rahmen freiwilliger individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme von anderen Stellen als Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kalenderjahr zurückgenommen wurden (jährliche Eigenrücknahmen, betr. nur b2c-Geräte) sind kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres für b2c-Geräte in sämtlichen Gerätearten (auch solchen, für die keine Registrierung besteht) zu melden.
- Die Menge der wiederverwendeten, stofflich verwerteten, verwerteten und ausgeführten b2b- und b2c-Altgeräte je Kategorie sind kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres zu melden.
- Mengenmeldungen, die die Erstbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG zusammengefasst haben (Anlagen In-/Output) sind kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres für b2b- und b2c-Geräte abzugeben.
Meldungen
- Was ist die sog. Abholkoordination?
- Gibt es Ausnahmen von der Abholkoordination für kleine und/oder nur regional aktive Hersteller?
- Was ist eine Abholanordnung bzw. eine Bereitstellungsanordnung?
- Wie berechnet sich die Abholverpflichtung eines Herstellers von b2c-Geräten und auf welche Faktoren kommt es dabei an?
- Was muss ein Hersteller sicherstellen, um Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nachkommen zu können?
- Was geschieht, wenn Abholanordnungen nicht fristgerecht befolgt werden?
- Was ist der Absatzanteil und wo wird er relevant?
- Können Hersteller Altgeräte von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übernehmen und als Eigenrücknahme anrechnen lassen?
- Ab wann kann ein Hersteller nach seinem Marktaustritt sichergehen, keine Abhol- und Bereitstellungsanordnungen mehr zu erhalten?
- Was ist der Abholcode?
- Was sind Sammelgruppen und welche gibt es?
- Welcher Sammelgruppe und welcher Geräteart sind Wäschetrockner mit Wärmepumpentechnologie zuzuordnen?
- Wie erfolgt die Ausnahme einzelner Sammelgruppen von der Abholkoordination?
- Was ist zu tun, wenn versehentlich eine Vollmeldung ausgelöst wurde?
- Welche Anforderungen an Übergabestellen gibt es?
- Wie erkenne ich, dass meine Mengenmeldungen auch wirklich im ear-System gespeichert wurden?
- Wie werden Mengenmeldungen abgegeben?
- Wie erfolgt die Mengenbestimmung bei der Jahres-Statistik-Meldung für zurückgenommene Altgeräte?
- Wer kann unabhängiger Sachverständiger sein?