Fragen und Antworten

Welche Mengenmeldungen gibt es und wann müssen sie abgegeben werden?

Das ElektroG verpflichtet Hersteller in § 13 zur Abgabe verschiedener Mengenmeldungen (zur Definition des Begriffs der Menge s. dort). Im Einzelnen sind dies:  

  • Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen (sog. Inputmeldungen)
  • Die Menge der Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist (sog. b2c-Geräte), ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats je Geräteart zu melden. Ggf. können mit der Gemeinsamen Stelle abweichende Meldezeiträume vereinbart werden.  
  • Die Menge der Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG nicht erforderlich ist (sog. b2b-Geräte) ist kalenderjährig, jeweils bis zum 30.04. des Folgejahres je Geräteart zu melden.  
  • Meldung der bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf Grund einer Abholanordnung abgeholten Mengen (sog. Outputmeldung, betrifft nur b2c-Geräte). Die Meldung sollte unverzüglich, muss aber spätestens bis zum 30.04. des dem Kalenderjahr folgenden Jahres je Sammelgruppe unter Nennung des Abholcodes, Nettogewichts, Wiegescheinnummer und Kfz-Kennzeichen des abholenden Transporteurs abgegeben werden.

Meldung der Mengen, die im Rahmen freiwilliger individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme von anderen Stellen als Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zurückgenommen wurden (Eigenrücknahmen, betrifft nur b2c-Geräte, ebenfalls sog. Outputmeldungen genannt) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG. Eigenrücknahmemengen sollten möglichst zeitnah zur Rücknahme durch den Hersteller je Geräteart gemeldet werden.

  • Jahresstatistikmeldungen
    • Mengen, die im Rahmen freiwilliger individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme von anderen Stellen als Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kalenderjahr zurückgenommen wurden (jährliche Eigenrücknahmen, betr. nur b2c-Geräte) sind kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres für b2c-Geräte in sämtlichen Gerätearten (auch solchen, für die keine Registrierung besteht) zu melden.
    • Die Menge der wiederverwendeten, stofflich verwerteten, verwerteten und ausgeführten b2b- und b2c-Altgeräte je Kategorie sind kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres zu melden.
    • Mengenmeldungen, die die Erstbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG zusammengefasst haben (Anlagen In-/Output) sind kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres für b2b- und b2c-Geräte abzugeben.