Welche Anforderungen an Übergabestellen gibt es?
Die Einrichtung von Übergabestellen bzw. Sammelstellen führt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für sein Gebiet eigenverantwortlich durch. Die Anzahl der kommunalen Übergabestellen bestimmt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach den örtlichen Gegebenheiten. Durch die (eingeschränkte) Anzahl der Übergabestellen ist sicherzustellen, dass Altgeräte nicht so lange vor Ort stehen, dass sie in einen Zustand geraten, der eine Verwertung erschwert oder verhindert.
Die An- und Abmeldung von Übergabestellen oder einzelnen Sammelgruppen an Übergabestellen ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit einem zeitlichen Vorlauf (mindestens zwei ganze Monate) belegt, den das ear-System vorgibt.
Eine Übergabestelle, die geschlossen werden soll, wird im ear-System abgemeldet, indem bei der Behälterverwaltung jede einzelne Gruppe durch Anklicken aktiviert und auf den Button „gesamte Gruppe abmelden“ geklickt wird. Das ear-System ermittelt anhand der hinterlegten Fristen (mindestens zwei ganze Monate) einen Schlusstermin. Zu diesem Zeitpunkt ist für jede der vorhandenen Abholeinheiten eine Behältervollmeldung abzugeben, damit die Behältnisse abgezogen werden können.
Nach § 9 Abs. 4 S. 2 ElektroG dürfen Behältnisse erst dann zur Abholung bei der stiftung ear gemeldet werden, wenn je Gruppe eine Mindestmenge von 30 m³ erreicht ist, ausgenommen Gruppe 4 (Gasentladungslampen), hier beträgt die Mindestmenge 3 m³. Dabei dürfen nicht mehrere Gruppen zusammengezählt werden, ebenso wenig wie Mengen, die an verschiedenen Übergabestellen bereitgestellt werden. Hersteller sind nach dem ElektroG nicht verpflichtet, kleinere Mengen als die gesetzlichen Mindestmengen kostenlos abzuholen.
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