Was muss ein Hersteller sicherstellen, um Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nachkommen zu können?
Meldet ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bei der stiftung ear ein volles Behältnis, so prüft diese, welcher der registrierten b2c-Hersteller zur Abholung des Behältnisses und zur Bereitstellung eines leeren Behältnisses verpflichtet ist. Gegenüber dem verpflichteten Hersteller werden sodann eine Abholungs- und eine Bereitstellungsanordnung erlassen, die dann unverzüglich auszuführen sind. Bereits zum Zeitpunkt der Registrierung muss ein Hersteller also sichergestellt haben, dass er Abhol- und Bereitstellungsanordnungen fristgerecht nachkommen kann, und die zurückgenommenen Altgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG behandelt und verwertet werden.
In der Regel werden Hersteller die Abholung der Altgeräte, die Gestellung eines neuen Behältnisses und die weitergehende Behandlung/Verwertung/Entsorgung nicht selbst erfüllen können oder wollen, sondern sich hierzu Dritter (Entsorger/Erstbehandler gemäß ElektroG) bedienen. Diese müssen gewährleisten,
- dass die bundesweite fristgerechte Erfüllung von Anordnungen zur Abholung bereitgestellter Behältnisse und zur Bereitstellung neuer Behältnisse bei Übergabestellen sichergestellt ist,
- dass die Anlage zur Erstbehandlung, in welche die abgeholten Altgeräte gelangen, nach § 11 Abs. 3 ElektroG zertifiziert ist,
- dass die für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Verwertungsquoten nach § 12 ElektroG erreicht werden und
- dass sämtliche Mengenstromdaten der Behandlung und Verwertung zur ersten Behandlung bei der Anlage vorliegen und dem Hersteller für seine Melde- und Nachweispflichten zur Verfügung gestellt werden.
Meldungen
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