Können Hersteller Altgeräte von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übernehmen und als Eigenrücknahme anrechnen lassen?
Nein. Wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einzelne oder alle Sammelgruppen von der Abholkoordination ausnehmen, haben sie für diese eine eigene Behandlungs- und Verwertungspflicht sowie die entsprechenden Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 - 7 und Abs. 4 ElektroG. Eine Verbuchung der Mengen zugunsten Dritter (Hersteller) ist nicht zulässig.
Eine Kooperation von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mit herstellereigenen Rücknahmesystemen nach § 9 Abs. 8 ElektroG ist im Hinblick auf die an den Sammelstellen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von Endnutzern und Vertreibern angelieferten Altgeräte nicht zulässig.
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