Fragen und Antworten

Was kostet die Registrierung bei der stiftung ear?

Welchen Kosten für die Registrierung insgesamt anfallen, ist insbesondere von den folgenden Punkten abhängig:

  • Wie viele Registrierungen werden beantragt?
  • Handelt es sich um b2c-Registrierungen (Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können) oder um b2b-Registrierungen (Geräte, für die dies nicht der Fall ist)?
  • Auf welche Art erfolgt im Fall einer b2c-Registrierung der Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie?

Für die erste Registrierung eines Herstellers unter einer WEEE-Registrierungsnummer fällt eine höhere Gebühr an als für weitere Registrierungen. Dabei ist zu beachten, dass die Registrierung je Marke und Geräteart erfolgt.

Bei Registrierung mit einer b2c-Geräteart fällt für die Vollprüfung des erforderlichen Garantienachweises einmal eine Gebühr nach Gebührentatbestand 1.04.a im Fall eines individuellen Garantienachweises und 1.04.b im Fall eines kollektiven Garantienachweises an.

Eine einmal nachgewiesene Garantie kann anschließend auf weitere Gerätearten erweitert werden. Die Gebühr hierfür ist geringer (Gebührentatbestand 1.04.c).

Zudem ist der Garantienachweis für b2c-Gerätearten jährlich zu erbringen, weshalb mindestens einmal jährlich eine Aktualisierung der Mengen- und Garantiedaten vorzunehmen ist.

Für die Aktualisierungen von Mengendaten werden je Änderungssitzung Gebühren nach Gebührentatbestand 1.03 und für die Aktualisierung einer Garantie je Aktualisierung Gebühren nach 1.04.d erhoben.

Bei Registrierung mit einer b2b-Geräteart fällt über die Registrierungsgebühr hinaus nur einmalig eine Gebühr für die Prüfung der Glaubhaftmachung der ausschließlich gewerblichen Nutzung der Geräte an (Gebührentatbestand 1.04.f).

Über die notwendigerweise für eine Registrierung entstehenden Gebühren hinaus können weitere Gebühren fällig werden z.B. für den Erlass von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen (Gebührentatbestände 2, 3), für die Änderung sonstiger Registrierungsdaten, z.B. der Daten des Unternehmens oder des Vertretungsberechtigten, für Sonderaufwand im Fall der nichtelektronischen Datenübergabe an die stiftung ear (z.B. falls ein Registrierungsantrag nicht über das ear-System gestellt wird) oder für die Bearbeitung eines Feststellungsantrages (Gebührentatbestand 1.07).