Fragen und Antworten

Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige, der gewerbsmäßig

a) Geräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG: Produzent),

b) Geräte anderer Anbieter unter dem Markennamen seines Unternehmens weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG auf dem Gerät erscheint (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG),

c) Geräte erstmals nach Deutschland einführt und hier in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG: Importeur),

d) Geräte in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG: Exporteur) oder

e) schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf an Endnutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG: Vertreiber).

Registrierungspflichtig ist ferner, wer Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedstaat vertreibt (§§ 8, 6 Abs. 2 ElektroG: Fernabsatz-Vertreiber).

Jedes – auch ausländische – Unternehmen, das unter den Herstellerbegriff des ElektroG fällt, unterliegt der Registrierungspflicht bzw. kann die Registrierung beantragen.