Fragen und Antworten

Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten bestehen verschiedene Pflichten. Diese ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, teilweise werden sie dem Hersteller auch durch den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die stiftung ear als Behörde auferlegt.

Für Hersteller von b2c-Geräten existieren vor allem folgende Pflichten:

  • Registrierung einschließlich Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie und Bestätigung der Fähigkeit zur bundesweiten Erfüllung von Abholanordnungen der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 ElektroG)
  • mindestens jährliche Aktualisierung der Garantie (§ 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG)
  • Bereitstellung von Behältnissen für die Sammlung von Altgeräten zur Abholung bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 9 Abs. 5 ElektroG)  
  • Rücknahme bereitgestellter Behältnisse mit Altgeräten bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Behandlung und Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte (§ 10 Abs. 1 und §§ 11, 12 ElektroG)
  • Mengenmeldungen an die Gemeinsame Stelle (§ 13 Abs. 1 und 4 ElektroG).