Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
Der Begriff „in Verkehr bringen“ im ElektroG (unter anderem in §§ 3, 5, 6, 23 ElektroG) meint das erstmalige Bereitstellen eines Geräts für den Vertrieb oder die Benutzung. Ein Gerät ist in Verkehr gebracht, wenn es – unabhängig von der Rechtsgrundlage (Verkauf, Leihe, Leasing) – entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten (Zwischenhändler oder Endnutzer) überlassen wird (körperliche Übergabe oder Eigentumsübergang).
Nicht in Verkehr gebracht ist ein Gerät dagegen, wenn es einem Dritten zur weiteren Verarbeitung überlassen wird (z.B. zur Montage, Verarbeitung, Verpackung), wenn es sich noch im Lager des Herstellers befindet oder wenn es im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert und ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller.
Importiert ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein Gerät, so ist es dann in Verkehr gebracht, wenn der Importeur das Gerät seinem Kunden (Zwischenhändler oder Endnutzer) überlässt, nicht dagegen, solange das Gerät sich im Lager des Importeurs befindet.
Für den Eigenbedarf hergestellte oder importierte Elektro- und Elektronikgeräte gelten im Allgemeinen nicht als in den Verkehr gebracht, soweit die Geräte tatsächlich selbst genutzt und nicht gewerbsmäßig für den Vertrieb oder die Benutzung bereitgestellt werden sollen.
Ebenso werden gebrauchte Geräte, die repariert und optisch aufgearbeitet werden (=Zurückführung in den Ursprungszustand) nicht erstmalig zur Benutzung bereitgestellt und damit nicht in Verkehr gebracht. Dies gilt jedoch nicht für gebrauchte Geräte, die aus dem Ausland eingeführt werden oder dann, wenn durch die Aufarbeitung des gebrauchten Gerätes eine neues Gerät entsteht.
Wann ein Gerät in Verkehr gebracht und damit auch im Rahmen der Mengenmeldungen als Ist-Input anzugeben ist, ist gesondert je Gerät zu beurteilen.
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
- Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
- Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Gibt es eine Kleinstmengenregelung?
- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
- Gibt es, außer den FAQ’s und Dokumenten der stiftung ear, weitere Handlungshilfen für Hersteller?