Fragen und Antworten

Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?

Ein Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. 11 Nr. 1, 2 oder 3 ElektroG genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden Fallkonstellationen ergeben:

1. Der Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte - egal mit welcher Marke - nach Deutschland  und bringt sie dort in Verkehr (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG), es sei denn, er bezieht die Geräte bei einem bereits bei der stiftung ear registrierten ausländischen Hersteller.

2. Der Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch, d.h.  ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf (Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG).

Keine Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit der Marke des Kunden versieht. In diesen Fällen ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG, siehe auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).