Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Ein Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. 11 Nr. 1, 2 oder 3 ElektroG genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden Fallkonstellationen ergeben:
1. Der Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte - egal mit welcher Marke - nach Deutschland und bringt sie dort in Verkehr (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG), es sei denn, er bezieht die Geräte bei einem bereits bei der stiftung ear registrierten ausländischen Hersteller.
2. Der Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch, d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf (Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG).
Keine Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit der Marke des Kunden versieht. In diesen Fällen ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG, siehe auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
- Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
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- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
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