Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
Nach dem ElektroG ist auch derjenige Hersteller, der gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt, (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG). Welche Marke die Geräte tragen, spielt hierbei keine Rolle.
Eine Registrierungspflicht des Importeurs besteht nur dann nicht, wenn dessen Lieferant bereits für die Marke und Geräteart, unter der die Geräte in Verkehr gebracht werden registriert ist und die Mengen bei der stiftung ear meldet.
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
- Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
- Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
- Gibt es eine Kleinstmengenregelung?
- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
- Gibt es, außer den FAQ’s und Dokumenten der stiftung ear, weitere Handlungshilfen für Hersteller?