Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
Nach § 20 ElektroG ist die Beauftragung Dritter ausdrücklich zugelassen. Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass der Hersteller auch den Vertreiber mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen kann.
Durch die Beauftragung eines Dritten wird der Hersteller nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem ElektroG frei. Der Dritte wird nur als sein Erfüllungsgehilfe tätig. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit verbleibt beim Hersteller. Hinsichtlich seiner Entsorgungsverpflichtung gilt dies so lange, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
- Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
- Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
- Gibt es eine Kleinstmengenregelung?
- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
- Gibt es, außer den FAQ’s und Dokumenten der stiftung ear, weitere Handlungshilfen für Hersteller?