Fragen und Antworten

Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?

Nach § 20 ElektroG ist die Beauftragung Dritter ausdrücklich zugelassen. Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass der Hersteller auch den Vertreiber mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen kann.

Durch die Beauftragung eines Dritten wird der Hersteller nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem ElektroG frei. Der Dritte wird nur als sein Erfüllungsgehilfe tätig. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit verbleibt beim Hersteller. Hinsichtlich seiner Entsorgungsverpflichtung gilt dies so lange, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.