Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
Aus der Definition des „Herstellers“ in § 3 Abs. 11 ElektroG lässt sich entnehmen, dass OEM, deren Produkte keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Produzenten zulassen, nicht Hersteller im Sinne des ElektroG sind. Hersteller im Sinne des ElektroG ist vielmehr der Kunde des OEM, der das Produkt mit seiner eigenen Marke versieht bzw. versehen lässt.
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
- Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
- Gibt es eine Kleinstmengenregelung?
- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
- Gibt es, außer den FAQ’s und Dokumenten der stiftung ear, weitere Handlungshilfen für Hersteller?