Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
Ein Exporteur kann zur Registrierung nach dem ElektroG verpflichtet sein. Hersteller im Sinne des ElektroG und damit zur Registrierung verpflichtet ist unter anderem derjenige, der gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. Unter Nutzer ist sowohl der private als auch der gewerbliche (End-)Nutzer zu verstehen.
Der Exporteur, der Hersteller in diesem Sinne ist, unterliegt grundsätzlich den Pflichten aus dem ElektroG. Dasselbe gilt für einen Hersteller, der mittels Fernkommunikation Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vertreibt. Allerdings besteht keine Rücknahmeverpflichtung für die exportierte Gerätemenge. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Mengen sind daher unter einem gesonderten „Meldeschlüssel“ und je Mitgliedsstaat zu melden. Im Einzelfall kann auch die Pflicht zum Nachweis der Garantie entfallen.
Nicht nach dem ElektroG registrierungspflichtig ist jedoch die Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten an einen Zwischenhändler in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Solche Exporteure bzw. ihre in dem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kunden müssen jedoch die in dem EU-Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften beachten. Ein in Deutschland ansässiges, europaweit tätiges Unternehmen muss daher unter Umständen in jedem Mitgliedsstaat, in dem es Elektro- und Elektronikgeräten an Zwischenhändler abgibt, eine Registrierung bei der jeweils dort zuständigen Organisation beantragen. Die Kontaktdaten der anderen Register finden Sie unter http://www.ewrn.org.
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
- Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
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- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
- Gibt es, außer den FAQ’s und Dokumenten der stiftung ear, weitere Handlungshilfen für Hersteller?