Fragen und Antworten

Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?

Grundsätzlich können auch Assembler, also Unternehmen, die Geräte, zum Beispiel Computer, aus verschiedenen Komponenten lediglich montieren, den Vorschriften des ElektroG unterliegen. Verwendet der Assembler jedoch Komponenten, für die bereits ein Hersteller in Deutschland registriert ist, so sind die betreffenden Mengen bei der stiftung ear gemeldet und können bei der Berechnung der vom Assembler in Verkehr gebrachten Menge in Abzug gebracht werden. Hierdurch wird eine erneute Berücksichtung bereits von anderen Herstellern gemeldeter Mengen vermieden. Bauteile ohne jegliche elektrische Funktion (z.B. einfache Gehäuse) können allerdings nicht in Abzug gebracht werden. Die jeweilige Kennzeichnung auf den Komponenten muss bei der Montage erhalten bleiben. Der Assembler muss so nur die Differenz zum Gesamtgewicht in seinen Mengenmeldungen berücksichtigen und hat auch nur diesbezüglich eine Rücknahmeverpflichtung. Ergibt die geschilderte Berechnung der in Verkehr gebrachten Gerätemenge (Abzug bereits registrierter Komponenten vom Gesamtgewicht des Gerätes), dass der Assembler keine Gerätemengen in Verkehr bringt, so ist er kein Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG und unterliegt nicht den daran geknüpften Pflichten des ElektroG.
Ergibt die Berechnung einen Wert größer Null, ist der Assembler als Hersteller registrierungspflichtig und unterliegt den Vorschriften des ElektroG.