Fragen und Antworten

Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?

Vertreiber können zur Registrierung nach dem ElektroG verpflichtet sein. Derjenige, der als Wiederverkäufer oder Einzelhändler („Vertreiber“ im allgemeinen Sinne) Elektro- und Elektronikgeräten anderer Anbieter unter eigenem Markennamen (nur die Marke des Vertreibers befindet sich auf dem Gerät) in Deutschland weiterverkauft, ist Hersteller im Sinne des ElektroG (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG). Das gleiche gilt für Vertreiber im allgemeinen Sinne, die Geräte importieren und in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, gleich unter welchem Markennamen (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG).

Vertreiber im Sinne des ElektroG ist (nur) derjenige, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 S. 1 ElektroG), die bereits zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, zum Beispiel durch Verkauf durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen an den Vertreiber.
Der Vertreiber im Sinne des ElektroG gilt als Hersteller (und ist damit zur Registrierung verpflichtet), wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Um den Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen das ElektroG sowie der Verhängung eines Bußgeldes vorzubeugen, empfiehlt es sich, als Vertreiber im Sinne des ElektroG zu prüfen, ob die Lieferanten als Hersteller für die Marken und Gerätearten der Produkte, die der Vertreiber bezieht, bei der stiftung ear registriert sind. Hierzu kann die Registrierungsnummer bzw. das „Verzeichnis der registrierten Hersteller“ herangezogen werden.