Fragen und Antworten

Gibt es eine Kleinstmengenregelung?

Nein. Sowohl die Registrierungspflicht als auch die Verpflichtung, eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen (für Hersteller von b2c-Geräten) bzw. eine Glaubhaftmachung abzugeben (für Hersteller von b2b-Geräten), bestehen nach den Vorgaben des ElektroG unabhängig von der Menge der in Verkehr zu bringenden Elektro- und Elektronikgeräte. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder -befreiung bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen (Härtefallantrag nach § 2 ElektroGKostV).