Gibt es eine Kleinstmengenregelung?
Nein. Sowohl die Registrierungspflicht als auch die Verpflichtung, eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen (für Hersteller von b2c-Geräten) bzw. eine Glaubhaftmachung abzugeben (für Hersteller von b2b-Geräten), bestehen nach den Vorgaben des ElektroG unabhängig von der Menge der in Verkehr zu bringenden Elektro- und Elektronikgeräte. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder -befreiung bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen (Härtefallantrag nach § 2 ElektroGKostV).
Hersteller
- Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller von b2c-Geräten aus dem ElektroG, die in den Zuständigkeitsbereich der stiftung ear fallen?
- Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung auch durch Dritte erfüllen lassen?
- Ist ein bloßer Assembler registrierungspflichtig?
- Ist ein Exporteur registrierungspflichtig und -fähig nach dem ElektroG?
- Wann ist ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Ist ein sog. Original Equipment Manufacturer (OEM) registrierungspflichtig?
- Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
- Gilt das ElektroG auch für Vertreiber?
- Was ist unter „in Verkehr bringen“ im Sinne des ElektroG zu verstehen?
- Wie erfolgt die Veröffentlichung registrierter Hersteller nach § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG?
- Gibt es, außer den FAQ’s und Dokumenten der stiftung ear, weitere Handlungshilfen für Hersteller?