Wann kommt es zu einer Verwertung der Garantie?
Wann die durch den Hersteller vor Registrierung nachzuweisende Garantie verwertet wird, hängt davon ab, ob der Hersteller für die Berechnung seiner Abholverpflichtung die Methode der sog. „Vorausfinanzierung" (§ 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG) oder die Methode der sog. „Umlagefinanzierung“ (§ 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG) gewählt hat. Bei einem vorausfinanzierenden Hersteller muss die Garantie dann verwertet werden, wenn er nicht mehr für seine individuellen aus dem ElektroG resultierenden Verpflichtungen eintreten kann oder eintritt (z.B. bei Insolvenz).
Bei einem umlagefinanzierenden Hersteller tritt der Garantiefall ein, wenn der letzte Hersteller innerhalb einer Geräteart gleich aus welchem Grund aus dem Markt austritt, das heißt, wenn sein Marktanteil 0% entspricht. Sinkt der Marktanteil eines einzelnen umlagefinanzierenden Herstellers innerhalb einer Geräteart auf 0%, löst dies noch nicht den Garantiefall aus.
Garantie
- Was ist eine insolvenzsichere Garantie im Sinne des ElektroG?
- Wie lange muss der nachgewiesene Garantiebetrag erhalten bleiben?
- Wie erfolgt die Inanspruchnahme aus der Garantie?
- Warum und wann muss die Garantie aktualisiert werden?
- Ist ein exportierender Hersteller zum Garantienachweis in Deutschland und im Zielland verpflichtet?