Welche Elektro- und Elektronikgeräte fallen nach § 2 Abs. 2 S. 1 ElektroG nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG?
Geräte, die per Gesetz ausschließlich staatlichen Sicherheitsorganen vorbehalten sind (zum Beispiel nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) fallen nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG. Dies gilt auch für Geräte, die eigens für die besonderen Belange von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsrelevanten Aufgaben (BOS) konzipiert wurden und deren Nutzung ausschließlich staatlichen Sicherheitsinteressen dient.
Geräte, die sowohl von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsrelevanten Aufgaben (BOS) als auch von anderen Anwendergruppen erworben und genutzt werden können, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des ElektroG. Ausnahmen können gelten, wenn die Geräte so verändert sind, dass sie wiederum nur von BOS genutzt werden können. Darüber muss gegebenenfalls im Einzelfall entschieden werden.
Elektro- und Elektronikgeräte
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