Fragen und Antworten

Was ist eine Geräteart?

Die stiftung ear registriert Hersteller unter anderem mit einer sog. Geräteart (§ 16 Abs. 2 S. 1 ElektroG). Geräteart in diesem Sinne bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen (§ 3 Abs. 2 ElektroG). Gemeint ist nicht eine bestimmte Art von Geräten (z.B. Waschmaschinen). Vielmehr fallen unter eine Geräteart eine Vielzahl von Geräten mit vergleichbaren Merkmalen, Bauweisen, Einsatzgebieten usw. Die Zuordnung von Geräten zu Gerätearten wird durch die registrierten Hersteller des betreffenden Produktbereiches im Wege der Regelsetzung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ElektroG) festgelegt. Die einzelnen Gerätearten (insgesamt 29) sind im ear-Regelbuch aufgeführt.

Bedeutung haben die einzelnen Gerätearten insbesondere im Hinblick auf die Registrierungsvoraussetzungen. So sind an Hersteller von b2b-Geräten andere Anforderungen zu stellen (Glaubhaftmachung) als an Hersteller von b2c-Geräten (Nachweis einer Garantie). Auch die aus der Registrierung resultierenden Pflichten können im Ergebnis je nach Geräteart unterschiedlich sein. Die Ermittlung der Verpflichtungen im Rahmen der Abholkoordination erfolgt anhand des Anteils innerhalb der jeweiligen Geräteart. Auch die Höhe des Garantienachweises sowie die erforderliche Laufzeit der Garantie unterscheiden sich je nach Geräteart.
Die Zuordnung von Geräten zu Kategorien und Gerätearten muss grundsätzlich jeder Hersteller selbst vornehmen. Die stiftung ear überprüft im Rahmen der Bearbeitung eines Registrierungsantrages die vorgenommenen Zuordnungen, soweit ihr Informationen zu den in Verkehr zu bringenden Geräten vorliegen. In Zweifelsfällen kann der Hersteller einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht bei der stiftung ear stellen.