Was ist ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG?
Nach § 3 Abs. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
Unter Gerät ist ein Produkt zu verstehen, dass eine eigenständige Funktion besitzt, betriebsfertig als solches im Handel angeboten wird sowie für einen Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen ist und dieser Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand – wenn auch von technisch dazu befähigten Personen – erfolgen kann. Eigenständige Funktion meint in diesem Zusammenhang jede Funktion, die den durch die Hersteller und Endverbraucher beabsichtigten Gebrauch des Produkts erfüllt.
Nicht unter das Regime des ElektroG fallen Gegenstände , die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Gegenstände sind dann kein Teil eines anderen Gerätes, sondern vielmehr eigenständige Geräte, wenn sie über eine eigenständige Funktion in dem soeben genannten Sinne verfügen und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gerätes (in Abgrenzung zum bloßen Bauteil) sind z.B. einfache Steckverbindungen oder die Beifügung einer Gebrauchsanleitung für einen Endnutzer. Auch eine CE-Kennzeichnung spricht dafür, dass es sich bei dem Produkt um ein Gerät und nicht um ein zur Weiterverarbeitung bestimmtes Bauteil handelt. Ein eigenes Gehäuse ist für die Annahme eines Gerätes nicht zwingend erforderlich. So fallen z.B. auch PC-Steckkarten in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, finden sich in Anhang I zum ElektroG sowie dem ear-Regelbuch.
Elektro- und Elektronikgeräte
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