Was ist die Marke im Sinne des ElektroG und wie ist die Kennzeichnung mit der Marke nachzuweisen?
Die Registrierung bei der stiftung ear erfolgt mit einer Marke und einer Geräteart (§ 6 Abs. 2 S. 2 und § 16 Abs. 2 S. 1 ElektroG). Die Marke ist das entscheidende Merkmal, mit der ein Gerät eindeutig einem Hersteller zugeordnet werden kann. Sofern ein Hersteller mit mehreren Marken registriert werden möchte, ist dafür jeweils eine Registrierung zu beantragen.
Eine Registrierung unter Bezeichnungen wie „keine Marke", „no name", reinen Typenbezeichnungen, Gerätebeschreibungen (wie z.B. "Messgeräte", „Sudoku", „Taschenrechner", „USB Stick“) oder unter der Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) ist unzulässig. Bei der anzugebenden Marke muss es sich aber nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln.
Sofern eine Registrierung mit einer Bildmarke gewünscht ist, ist die Registrierung wie folgt zu beantragen: „Bildmarke gem. Aktz ...... bei DPMA" oder „Bildmarke gem. Aktz .... beim Europ. Patentamt" bzw. unter Hinweis auf vergleichbare Institutionen.
Parallel zur Stellung des Registrierungsantrags im ear-System ist bei der stiftung ear aussagefähiges Bildmaterial einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Marke, für die die Registrierung beantragt wird, direkt und dauerhaft auf den Geräten selbst angebracht ist. Das Anbringen nur auf der Verpackung oder einem Beipackzettel ist nicht ausreichend. Nicht ausreichend sind vom Gerät isolierte Hinweise auf die Marke (wie zum Beispiel Bilder oder Aufkleber ohne ein deutlich erkennbares Gerät auf dem sich die Marke befinden soll).
Elektro- und Elektronikgeräte
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