Fragen und Antworten

Was fällt unter den Begriff „privater Haushalt“?

Der Begriff „privater Haushalt“ findet an verschiedenen Stellen des ElektroG Verwendung und bezieht sich auf den potentiellen Ort der Nutzung des Elektrogeräts bzw. Anfall als Altgerät. So besteht etwa eine Garantienachweispflicht nur für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Private Haushalte im Sinne des ElektroG sind nach der gesetzlichen Definition zunächst private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Als private Haushaltungen werden dabei regelmäßig Orte der privaten Lebensführung verstanden, insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- oder Gebäudeteile.

Darüber hinaus sind private Haushalte nach der gesetzlichen Definition im ElektroG aber auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind (§ 3 Abs. 4 ElektroG). Hierunter fallen z.B. Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw., wenn die genannten Voraussetzungen an die dort potentiell anfallenden Altgeräte erfüllt sind.