Wer ist zur Registrierung verpflichtet, wenn ein gewerblicher Endnutzer ein b2b-Gerät zur Eigennutzung importiert?
Grundsätzlich ist derjenige als Hersteller zur Registrierung in Deutschland verpflichtet, der Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in Verkehr bringt. In diesem Fall ist das der ausländische Hersteller. Der inländische Endnutzer eines b2b-Gerätes, das er zur Selbstnutzung aus dem Ausland importiert, ist kein Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG, weil er das Gerät nicht in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dies gilt auch dann, wenn er es nach einer gewissen Nutzungszeit weiterverkauft. Er hat daher keine Verpflichtungen aus dem ElektroG.