Regelsetzung Registrierung (PBÜ)
Aktuelle Regel: Registrierung - Grundlagen, Verfahren
ear 02-001
Stand: Januar 2010
1. Gegenstand
Verfahren der Registrierung, der Aktualisierung der Garantie- und Mengendaten, der Benennung der zur Registrierung Verpflichteten und der vorzulegenden Angaben und Nachweise.
2. Ziel
Diese Regel informiert über die in Ziffer 1 genannten Verfahren und Vorgaben. Sie soll gewährleisten, dass alle Betroffenen unter gleichen, möglichst einfachen, Bedingungen ihren rechtlichen Pflichten nachkommen.
3. Betroffene
Zur Registrierung verpflichtet sind alle Hersteller (§ 3 Abs. 11 ElektroG). Dazu zählen auch Hersteller, die Geräte von Deutschland aus direkt an Endnutzer in andere EU-Mitgliedstaaten liefern (§ 8 ElektroG) sowie Vertreiber, wenn sie schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten (§ 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG).
4. Hintergrund
Das ElektroG sieht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 die Pflicht zur Registrierung vor, um transparent zu machen, wer verpflichtet ist, Elektroaltgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Vertreiber sollen grundsätzlich davor geschützt werden, selbst als Hersteller mit allen Rechten und Pflichten zu gelten (§ 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG).
Das ElektroG unterscheidet dabei zwischen Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c), und Geräten für die gewerbliche Nutzung (b2b). B2b-Geräte sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.“ Eine Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde jeweils im Einzelfall.
Geräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch außerhalb privater Haushalte genutzt werden können (sog. dual use-Geräte), sind grundsätzlich nicht als b2b-Geräte anzusehen. Ausnahmsweise können sie als b2b-Geräte gelten, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass sie nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
5. Grundsätzliches zur Registrierung
Alle Hersteller, die elektrische und elektronische Geräte im Sinne von §§ 2 Abs.1 und 3 Abs. 1 ElektroG in Deutschland in Verkehr bringen wollen, sind zur Registrierung verpflichtet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG), bevor sie solche Geräte in Verkehr bringen dürfen. Maßgebend dafür, Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen zu dürfen, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Registrierungsbescheids, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Registrierung erstreckt sich auf alle Elektro- und Elektronikgeräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, und die der Marke und Geräteart zuzuordnen sind, für die die Registrierung erteilt wurde.
Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann die Registrierung beantragen, wenn dieses „Hersteller“ nach der Herstellerdefinition des ElektroG ist. Herstellern im Sinne des ElektroG, die keinen Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, wird allerdings dringend nahe gelegt,
- einen Bevollmächtigten, der für eine andere Person in deren Namen handelt (wie z.B. ein Rechtsanwalt) mit Sitz in Deutschland zu benennen. Dieser nimmt die Verwaltungsakte für den Hersteller in Empfang und veranlasst die fristgerechte Erfüllung der Verwaltungsakte.
- den Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages mit einem in Deutschland ansässigen Entsorger bzw. den Aufbau einer entsprechenden eigenen Rücknahme-Organisation nachzuweisen.
- Die Angabe eines Bankkontos in Deutschland ist zwingend erforderlich. Kontoinhaber muss nicht der Antragsteller selbst sein.
Ob ein Gerät in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, entscheidet die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear. Welcher Geräteart ein bestimmtes Gerät zuzuordnen ist, kann von der Gemeinsamen Stelle (im Rahmen der Regelsetzung) nach der Art seiner Nutzung oder seiner Funktion (§ 3 Abs. 2 ElektroG) festgelegt werden. Gerätearten können auch durch die Hersteller im Wege der Regelsetzung festgelegt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG).
Nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrages nebst des erforderlichen insolvenzfesten Garantienachweises oder der Glaubhaftmachung wird die stiftung ear den Registrierungsantrag innerhalb von längstens drei Monaten positiv verbescheiden (§ 75 VwGO) oder den Hersteller unaufgefordert darüber informieren, aus welchen Gründen dies derzeit nicht möglich ist und welche Unterlagen und Informationen noch von dem Hersteller einzureichen sind.
Für Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, muss mindestens einmal jährlich der Nachweis einer insolvenzsicheren Finanzierungsgarantie (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) neu erbracht („aktualisiert“) werden und zwar unter Angabe der Registrierungsgrundmenge für den folgenden Garantiegültigkeitszeitraum. Ein Hersteller kann den Zeitraum bis zur nächsten Aktualisierung auch kürzer als ein Jahr wählen. Mindestens muss dieser Garantiegültigkeitszeitraum jedoch einen Monat betragen.
Änderungen aller für die Registrierung relevanter Daten (Firma, Rechtsform, Anschrift, Benutzerdaten, Vertretungsberechtigte, Marke, Kontoverbindung etc.) sind unverzüglich im ear-System vorzunehmen und/oder der zuständigen Behörde bzw. der beliehen Gemeinsamen Stelle, die den Registrierungsbescheid erlassen hat, anzuzeigen.
6. Verfahren der Registrierung
a) Stammregistrierung
Die Beantragung der Registrierung erfolgt online über eine geschützte Anmeldemaske (SSL-Verschlüsselung) im ear- System (/hersteller/registrierung_mengenmeldung_datenpflege) und in deutscher Sprache. Die genaue Bedienung des ear-Systems kann einer gesonderten Anleitung entnommen werden.
Geben Sie zunäschst die geforderten Stammdaten ein:
- Unternehmensdaten
- Firmenname, ggf. Unternehmensbereich
- Sitz, Anschrift
- Telefon
- Beginn und Ende des Geschäftsjahres
- Rechnungsanschrift
- Bankverbindung
- Vertretungsberechtigter des Unternehmens, an den evtl. Verfügungen gegen das Unternehmen zu richten sind.
Benutzerdaten sind:
- Ansprechpartner mit Telefon
- E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer als Hauptansprechpartner.
Auf Wunsch kann der Hauptansprechpartner weitere Ansprechpartner benennen und deren Berechtigungen festlegen. Ein Ansprechpartner kann auch für mehrere Hersteller benannt werden. Verwaltungsakte werden unter der angegebenen E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer bekannt gegeben. Es muss sichergestellt sein, dass sie jederzeit empfangen und bearbeitet werden.
Insbesondere bei Abholanordnungen muss die sofortige Bearbeitung beim Ansprechpartner des Herstellers und/oder – falls gewünscht und bei der Registrierung angegeben – beim Entsorger sichergestellt sein.
Nach Eingabe der Stammdaten sind Angaben zu den folgenden Punkten notwendig:
- Marke,
- Kategorie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG,
- Geräteart nach § 3 Abs. 2 ElektroG: Hier wird durch die Auswahl einer entsprechenden Geräteart auch die Entscheidung getroffen, ob es sich um ein Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten (b2c) oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten (rein gewerbliche Nutzung, b2b) handelt. Je nachdem sind Angaben zu Nr. 6 oder Nr. 7 zu machen,
- Gewünschter Beginn der Registrierung und Zeitpunkt der Aktualisierung des Garantienachweises (max. 12 Monate nach Beginn, nur b2c-Geräte),
- Bei Geräten die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG):
5.1 Menge, die der Hersteller im Zeitraum bis maximal 12 Monate nach Registrierungsbeginn (siehe Punkt 4) in Verkehr bringen will (Registrierungsgrundmenge).
5.2 In die Registrierungsgrundmenge, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG erforderlich ist (Geräte zur Nutzung in privaten Haushalten), sind auch diejenigen Mengen einzubeziehen, die der Hersteller direkt an private Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu liefern plant (§ 8 ElektroG).
5.3 Nachweis einer Garantie,(§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG), dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der zwischen dem Beginn der Registrierung und dem Zeitpunkt der Aktualisierung in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte bis zum Ende der Produkt-Lebensdauer gesichert ist. Diese Finanzierungsgarantie muss insolvenzsicher und in Deutschland liquidierbar sein. Dies gilt auch für Hersteller mit Sitz im Ausland. Die Anerkennung der Finanzierungsgarantie erfolgt durch die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear im Rahmen der Registrierungsverbescheidung.
5.4 Bestätigung im ear-System, dass die bundesweite Rücknahme von Altgeräten bei Übergabestellen der örE sichergestellt ist.
5.5 Auf Wunsch des Herstellers kann der von ihm mit der Altgeräterücknahme beauftragte Entsorger zusätzlich als Empfänger der Abhol- und Bereitstellungsanordnungen der im ear-System benannt werden.
6. Wenn ein Hersteller bei Beantragung der Registrierung eine b2b-Geräteart auswählt, muss er glaubhaft machen, warum die fraglichen Geräte als b2b-Geräte einzustufen seien. Diese Glaubhaftmachung soll gegenüber der zuständigen Behörde bzw. der beliehenen stiftung ear im Rahmen der Registrierungsbeantragung über das ear- System abgegeben werden, nachdem der Registrierungsantrag zur Prüfung über das ear-System abgesandt wurde. Sie kann auch auf anderem Weg der stiftung ear unter Bezugnahme auf den konkreten Registrierungsantrag zugeleitet werden. Eine abschließende Bearbeitung des Registrierungsantrags ist erst nach Vorliegen der Glaubhaftmachung möglich.
Die Glaubhaftmachung kann sich u. a. auf folgende Punkte beziehen:
- Art und Beschaffenheit des Gerätes
- Nutzungsart und -zweck
- Besondere Voraussetzungen für die Nutzung (z. B. Betriebsgenehmigung, Qualifikation des Bedienungspersonals)
Für die Glaubhaftmachung ohne Bedeutung ist der Vertriebsweg, in der Regel auch nicht der Preis.
Werden die Geräte jedoch im Handel zum Erwerb oder zur Nutzung durch private Haushalte angeboten, ist regelmäßig von b2c- Geräten auszugehen.
Für b2b-Geräte ist eine insolvenzsichere Finanzierungsgarantie nicht erforderlich. Eine Angabe der Registrierungsgrundmenge ist nur bei Beantragung der Registrierung notwendig. Sie dient im Zusammenhang mit der Regelsetzung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG der Gewichtung des Herstellers bei Abstimmungen, solange noch keine Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen vorliegen, sowie der Entscheidung über evtl. Härtefallanträge (§ 2 ElektroGKostV).
7. Im Rahmen des Registrierungsantrages ist zu belegen, dass Elektro- und Elektronikgeräte unter der Marke und Geräteart in Verkehr gebracht werden sollen, für die die Registrierung beantragt wird. Hierzu ist der stiftung ear geeignetes Bildmaterial einzureichen, auf dem die antragsgegenständlichen Geräte sowie die darauf dauerhaft angebrachte Marke erkennbar sind.
Gegebenenfalls sind weitere geeignete Dokumente, wie kurze Informationen zu Funktion und Nutzung der Geräte, Datenblätter oder Nachweis eines Entsorgungsvertrags einzureichen.
Wenn alle Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, erteilt die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear dem Hersteller die Registrierung. Mit der Stammregistrierung teilt die zuständige Behörde bzw. die stiftung ear dem Hersteller seine individuelle Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) zu. Die bisherige Interims-ID, die keine vorläufige Registrierungsnummer ist, sondern eine rein interner Zugangscode für den Hersteller zum ear-system, verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Auf Wunsch eines Herstellers kann die Registrierung auch im nicht- elektronischen Verfahren durchgeführt werden. Hierbei fallen für die manuelle Bearbeitung bei der zuständigen Behörde bzw. der beliehenen stiftung ear zusätzliche Gebühren gemäß ElektroGKostV an und es kann zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
b) Ergänzungsregistrierung
Will der Hersteller weitere Marken und/oder Gerätearten in Verkehr bringen, so kann er für jede Marken-/ Gerätearten-Kombination eine Ergänzungsregistrierung, wie unter Stammregistrierung beschrieben, durchführen.
c) Aktualisierung des Garantienachweises (betrifft nur Hersteller von b2c-Geräten)
Die Aktualisierung des Garantienachweises muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, den der Hersteller bei Abschnitt 6, a) Nr. 4 dafür bei der jeweiligen Marken-Gerätearten-Kombination angegeben hat. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- Nächste Aktualisierung (Monat/Jahr), max. 12 Monate
- Registrierungsgrundmenge bis zur nächsten Aktualisierung
- Nachweis einer ausreichenden insolvenzsicheren Finanzierungsgarantie.
d) Veröffentlichung der Registrierung
Die Gemeinsame Stelle veröffentlicht auf ihrer Homepage alle registrierten Hersteller mit Angabe der Registrierungsnummer, Marke(n), Kategorie(n) und Geräteart(en) der von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte.
e) Widerruf der Registrierung
Die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear kann die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG schwerwiegend verletzt (§16 Abs. 3 ElektroG). Allgemeine Widerrufsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
7. Registrierungsgebühren
Die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear erhebt für Amtshandlungen wie die Registrierung Gebühren und Auslagen entsprechend der vom BMU erlassenen ElektroGKostV (§ 22 ElektroG).