Frühere Regeln In Verkehr gebrachte Mengen
Geltungszeitraum
Regelsetzung Mengen (Input)
Aktuelle Regel: Erfassen in Verkehr gebrachter Mengen (Input)
EAR 04-001
1. Gegenstand
Verfahren zur Meldung in Verkehr gebrachter Mengen bei der Gemeinsamen Stelle.
2. Ziel
Schaffung der Datengrundlage für:
1a. Ermittlung des Umfangs der Verpflichtung zur Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten,
1b. Ermittlung des Umfangs der Verpflichtung zur Rücknahme von nicht sortier- oder identifizierbaren Altgeräten (§ 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG)
2. Permanente Überprüfung der Angemessenheit gestellter Garantien und
3. Berichterstattung an das Umweltbundesamt
3. Betroffene
Alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringen. Weiterhin alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte von Deutschland aus unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EUMitgliedsstaaten in Verkehr bringen (§ 8 ElektroG).
4. Hintergrund
Gemäß § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sind Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle regelmäßig die Mengen an Geräten zu melden, die sie erstmals in Verkehr gebracht haben.
Jeder registrierte Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte, die in privaten Haushalten verwendet werden können, ist nach dem ElektroG verpflichtet, Altgeräte von privaten Haushalten zurückzunehmen und auf seine Kosten zu verwerten bzw. zu entsorgen. Hinsichtlich der Gestaltung der Rücknahmepflicht ist zu unterscheiden zwischen so genannten
- „Alt-Altgeräten“, die bis zum 23.11.2005 in Verkehr gebracht worden sind (§14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) und
- „Neu-Altgeräten“, die seit dem 24.11.2005 in Verkehr gebracht werden (§ 14 Abs. 5 Satz 3 ElektroG). Für nicht sortier- und identifizierbare Altgeräte bemisst sich seine Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG.
5. Meldung in Verkehr gebrachter Mengen
Grundsätzlich gilt, dass der Hersteller allein für die Richtigkeit der Daten verantwortlich ist.
5.1 Meldewege
Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen können bei der Gemeinsamen Stelle auf folgenden Wegen erfolgen:
- Online über die Homepage (www.stiftung-ear.de) der Gemeinsamen Stelle,
- per vereinbartem Datentransfer. Über die EDV-technischen Voraussetzungen und weitere Bedingungen informiert die Gemeinsame Stelle auf ihrer Homepage bzw. auf Anfrage.
5.2 Meldung in Verkehr gebrachter Mengen (b2c)
- Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind die Mengen zu melden, die im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr gebracht wurden, und
- die Mengen gemäß § 8 (Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik, siehe unten).
- Alle Meldungen erfolgen monatlich jeweils bis zum 15. des Folgemonats oder entsprechend einer gesonderten Vereinbarung mit der Gemeinsamen Stelle (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG).
Zu melden sind auch die Mengen an Geräten, die mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EU-Mitgliedsstaaten geliefert wurden, unter Angabe des Staates, in dem der Empfänger seinen Sitz hat. Für diese Mengen ist der Hersteller nicht zur Rücknahme von Altgeräten in Deutschland im Rahmen der Abholkoordination verpflichtet. Sie sind jedoch bei der Bemessung der gegenüber der Gemeinsamen Stelle nachzuweisenden Garantien zu berücksichtigen.
Die Art und Weise der Ermittlung der zu meldenden Mengen werden durch die Produktbereiche festgelegt; siehe Anlage.
5.3 Meldung in Verkehr gebrachter Mengen (b2b)
- Der Hersteller von b2b-Geräten muss die in Verkehr gebrachten Mengen einmal jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres melden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ElektroG).
- Zurückgenommene b2b-Geräte muss der Hersteller wiederverwenden oder nach § 11 behandeln und nach § 12 verwerten sowie die Kosten der Entsorgung tragen (§ 10 Abs. 2). Die entsprechenden Meldepflichten über die Verwertungsergebnisse nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und Abs. 4 ElektroG gelten auch für Hersteller von b2b-Geräten.
6. Mengennachweis
Die stiftung ear kann verlangen, dass die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 ElektroG gemeldeten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG). Für solche Nachweise gilt die Aufbewahrungsdauer gemäß GOB, § 147 Abgabenordnung. Weitere Informationen dazu siehe unter Nachweise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG.
Anzuwendende Bezugsgröße für die Mengenermittlung.
In Verkehr gebrachte Geräte: Der in die Mengenermittlung einzubeziehende Lieferumfang wird bestimmt durch die Festlegungen der jeweils zuständigen Produktbereiche (siehe Tabelle).
Von den Produktbereichen festgelegte Bezugsgrößen
Anmerkung: Alle Mengenmeldungen in kg oder t.
| Kategorie (§ 2 Abs. 1 ElektroG) | Geräteart | Zu berücksichtigender Lieferumfang |
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| Wenn nicht anders festgelegt, gilt für die Kategorien 1-10 gemeinsam folgender zu berücksichtigender Lieferumfang: | Für die Input-Meldung: Das Gewicht des Gerätes im gebrauchsfähigen bzw. betriebsfertigen Zustand, d.h. in der Grundausstattung des Auslieferzustandes. Dazu gehören nicht:
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| 1 | Haushaltsgroßgeräte incl. Kältegeräte | alle | |
| 2 | Haushaltskleingeräte | alle | |
| 3 | Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik | alle | |
| 4 | Geräte der Unterhaltungselektronik | alle | |
| 5 | Beleuchtungskörper | Lampen | Gewicht |
| Leuchten | Einschließlich mitgeliefertes elektrisches Zubehör ohne Lampen |
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| 6 | Elektrische und elektronische Werkzeuge | alle | |
| 7 | Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte | alle | |
| 8 | Medizinprodukte |
alle | Abzüglich radioaktive Quellen |
| 9 | Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
alle | |
| 10 | Automatische Ausgabegeräte |
alle | |