Frühere Regeln Garantiehöhe
Geltungszeitraum
Regelsetzung Garantiehöhe (PBÜ)
Aktuelle Regel: Daten zur Ermittlung der Garantiehöhe
EAR 02-003
Stand: September 2010
1. Gegenstand
Verbindliche Festlegung der Rahmenbedingungen, die zur Ermittlung der nach § 6 Abs. 2 S.3 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 ElektroG nachzuweisenden insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erforderlich sind. Die einzelnen Rahmenbedingungen sind als Anhang dieser Unterlage beigefügt.
2. Ziel
Schaffung wettbewerbsneutraler Bedingungen zur Ermittlung des gegenüber der zuständigen Behörde bzw. der beliehenen stiftung ear nachzuweisenden Garantiebetrages.
Hinweis: Der Garantiebetrag definiert die insolvenzfest abzusichernden Entsorgungskosten. Individuell legt jeder Hersteller für sich fest, welche Garantieart seine Entsorgungskosten abdecken soll. Als Garantiearten kommen u. a. in Frage:
- kollektive Garantiesysteme auf Gegenseitigkeit mit Rückabsicherung des Ausfallrisikos,
- individuelle Garantien wie revolvierende Bankbürgschaften mit z.B. einjähriger Laufzeit u. ä.
Näheres hierzu siehe Fragen & Antworten.
3. Betroffene
Alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringen §§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 11 und 12 S. 2 ElektroG. Weiterhin alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EU Mitgliedsstaaten vertreiben (§ 8 ElektroG).
4. Hintergrund
Der Garantiebetrag für die nach § 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG nachzuweisende insolvenzsichere Garantie basiert auf:
- der Menge, die ein Hersteller bis zur nächsten Aktualisierung der Garantie in Verkehr bringen will (Registrierungsgrundmenge) und für die eine Garantie zu leisten ist (§ 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG)
- den Entsorgungskosten, die voraussichtlich nach Ende der mittleren Lebensdauer der Geräte anfallen werden
- der voraussichtlichen Rücklaufquote, d. h. des Anteils der in Verkehr gebrachten Geräte, die als Altgeräte an den Übergabestellen der örE nach dem Ende der mittleren Lebensdauer anfallen werden.
Die für die Registrierungsgrundmenge bzw. die aktualisierte Ist-Menge nachgewiesene Garantie muss über die mittlere Lebensdauer der Geräte erhalten bleiben.
5. Ermittlung des Garantiebetrages
(Siehe § 6 Abs. 3 ElektroG)
Jeder Hersteller kann für sogenannte „Neu-Altgeräte“, also solche Geräte, die ab dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurden, für eine der beiden nachfolgenden Finanzierungsarten der Altgeräteentsorgung optieren: Die sogenannte
a) „Umlagefinanzierung“ gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Ziffer 2 ElektroG
- Der Anteil eines Herstellers an der Gesamtmenge neu in Verkehr gebrachter Geräte pro Geräteart entscheidet über seinen Anteil an der Gesamt-Rücklaufmenge
b) „Vorausfinanzierung“ gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Ziffer 1 ElektroG
- Anteil der eigenen Geräte eines Herstellers an der Gesamt-Rücklaufmenge. Die dazu erforderlichen Nachweis- bzw. Sortierkosten trägt der Hersteller in der jeweiligen Sammelgruppe sowie über die maximale Produkt-Nutzungsdauer selbst.
6. Festgelegte Faktoren zur Ermittlung des Garantiebetrages
Der Garantiebetrag errechnet sich nach der Formel:
Umlagelagefinanzierung:
Registrierungsgrundmenge (t) x voraussichtliche Rücklaufquote (%) x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t)
Vorausfinanzierung:
Registrierungsgrundmenge [t] x individuell nach Ablauf der mittleren Lebensdauer zu erwartender Rücklaufquote (%) der eigenen Geräte x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t) + Nachweis- und Sortierkosten.
Überprüfung und Anerkennung durch die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear.
7. Bestimmung der jeweils relevanten Faktoren für die Berechnung des Garantiebetrages
Die Bestimmung der für die Berechnung des Garantiebetrages relevanten Faktoren wird durch die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear verbindlich vorgegeben. Die zuständige Behörde bzw. die beliehene stiftung ear wird hierfür insbesondere
- bevorzugt Empfehlungen der regelsetzenden Gremien,
- Gutachten oder
- Erfahrungswerte Dritter (wie z.B. der Entsorgungswirtschaft)
einholen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Die jeweiligen regelsetzenden Gremien der Produktbereiche können für die ihrem Produktbereich zugewiesenen Gerätearten entsprechende Empfehlungen über das ear-System erarbeiten und gegenüber der stiftung ear aussprechen.
Für Umlagefinanzierende sind die voraussichtliche Rücklaufquote und die mittlere Lebensdauer einheitlich je Geräteart sowie die voraussichtlichen Entsorgungskosten je Sammelgruppe festgelegt.
Diese Tabelle beruft sich auf die verbindlichen Vorgaben der stiftung ear.
| Sammelgruppe |
Kategorie | Geräteart | voraussichtliche Rücklaufquote % % |
voraussichtliche mittlere Lebensdauer Monate % |
mittlere Entsorgungskosten/Gruppe €/t | |
| 1 | 10 | Automatische Ausgabegeräte |
Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten |
15 | 96 | 20 |
| 1 | Haushaltsgroßgeräte | Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 50 | 120 | ||
| 2 | 1 | Haushaltsgroßgeräte | Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten |
75 | 120 | 220 |
| 3 | 3 | Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik |
'Persönliche' Informations- und/oder Datenverarbeitung | 27 | 84 | 230 |
| "Persönliche" Telekommunikationsgeräte |
27 | 84 | ||||
| 'Persönliches' Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen |
27 | 84 | ||||
| Cameras (Photo) | 27 | 84 | ||||
| Mobiltelefone | 27 | 84 | ||||
| Datensichtgeräte | 33 | 96 | ||||
| 4 | Geräte der Unterhaltungselektronik |
TV-Geräte | 50 | 120 | ||
| übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) |
50 | 60 | ||||
| 4 | 5 | Beleuchtungskörper | Lampen (außer Glühlampen / Halogenlampen), Gasentladungs- und LED-Lampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können (Durchschnittsgewicht 0,120 kg/Stück) | 10 | 72 | 1300 |
| 5 |
2 | Haushaltskleingeräte | Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten |
40 | 60 | 170 |
| 5 | Beleuchtungskörper | Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten | 5 | 60 | ||
| 6 | Elektrische und elektronische Werkzeuge |
Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten |
12 | 60 | ||
| 7 | Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte |
Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten | 7 | 120 | ||
| Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 7 | 120 | ||||
| 8 | Medizinprodukte | Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten | 5 | 60 | ||
| 9 | Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
Überwachungs- und Kontrollgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 35 | 96 | ||