Produktbereiche, Regelsetzung und Regeln

Regelsetzung Produktbereich 9 (PB 9)

Aktuelle Regel: Gerätearten Überwachungs- und Kontrollinstrumente

EAR 03-009
Stand: März 2011

1. Gegenstand

Festlegung von Gerätearten der Kategorie 9 „Überwachungs- und Kontrollinstrumente“

2. Hintergrund und Ziel der Regel

Die Kategorie 9 „Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 ElektroG umfasst Geräte die auf Grund ihrer materiellen Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften bei der Verwertung in der Altgeräte-Sammelgruppe 5 bei den Übergabestellen bereitgestellt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ElektroG), soweit es sich um b2c-Geräte handelt.

Die Kategorie 9 kann sowohl solche Geräte enthalten, die in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG, sog. „b2c-Geräte“) als auch Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, und solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG: sog. „b2b-Geräte“).

Der Begriff der Geräteart (§ 3 Abs. 2 ElektroG) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Herstellerpflichten nach dem ElektroG. Im Bereich der b2c-Geräte wird etwa der Umfang der Abholverpflichtung durch die Gemeinsame Stelle jeweils pro Geräteart berechnet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG). Diese Regel soll sicherstellen, dass Geräte den Gerätearten der Kategorie 9 eindeutig zugeordnet werden können, um eine gerechte Verteilung der aus dem ElektroG resultierenden Lasten zu erreichen.

3. Betroffene

Alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 9 im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringen (§§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 ElektroG). Weiterhin alle Hersteller, die solche Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreiben (§ 8 ElektroG).

4. Begriffsbestimmungen

Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind solche Geräte, die die Funktion des Überwachens und der Kontrolle selbständig ausüben können, sowie solche Geräte, die ein Messergebnis für eine Kontrolle oder Überwachung ermöglichen.

5. Geltungsdauer

Diese Regelung bleibt bis zur Veröffentlichung einer neuen Geräteartenregelung der Kategorie 9 in Kraft.

6. Regelungsinhalt

Für die Kategorie 9 werden die Gerätearten

a. Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten

b. Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung festgelegt.