Frühere Regeln PB 8
Geltungszeitraum
Regelsetzung Produktbereich 8 (PB 8)
Aktuelle Regel: Gerätearten Medizinprodukte
EAR 03-008
Stand: Oktober 2007
1. Gegenstand
Festlegung von Gerätearten der Kategorie 8: Medizinprodukte. Zu dieser Kategorie gehören:
- Medizinprodukte, die nach MPG in Verkehr gebracht werden,
- Medizinische Geräte für die Forschung und Lehre und Geräte, die im sonstigen medizinischen Umfeld (z.B. in Laboren/Dentallaboren) therapeutisch oder diagnostisch zum Einsatz kommen, die aber keine CE Kennzeichnung nach MPG bzw. MDD/AIMD oder IVD Richtlinie tragen.
2. Ziel
Die Gerätearten bestimmen u.a., wie die Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen zu berechnen sind (vgl. hierzu beispielsweise § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG. Die Regel muss daher sicherstellen, dass einzelne Geräte Gerätearten wettbewerbsneutral zugeordnet werden.
3. Betroffene
Hersteller, die durch die von ihnen hergestellten Produkte dem Produktbereich 8 Medizinprodukte zuzuordnen sind.
4. Hintergrund
Die Kategorie 8 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG umfasst ein breites Gerätespektrum mit möglicherweise erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Arten von Geräten (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroG). Beispielsweise in Bezug auf gleichartige Nutzung oder Funktionen, ihre mittlere Lebensdauer, typische Vertriebswege, Eigenschaften bei der Verwertung und damit letztlich der Kosten, die der Hersteller eines Geräts bei der Rücknahme aufzuwenden hat.
Außerdem kann die Kategorie sowohl Geräte zur Verwendung in privaten Haushalten (b2c-Geräte) als auch ausschließlich gewerblich genutzte bzw. nutzbare (b2b-Geräte) umfassen, die unterschiedlichen Anforderungen des ElektroG unterliegen.
Um eine gerechtere Zuordnung der Lasten aus dem ElektroG zu erreichen, wurde im ElektroG die Geräteart als Grundlage der Herstellerpflichten, insbesondere der Rücknahmeverpflichtung, festgelegt.
Die Produktbereiche können daher Geräte einer Kategorie in sinnvoller Weise zu Gerätearten zusammenfassen, um eine wettbewerbsneutrale Verteilung der wirtschaftlichen Lasten aus dem ElektroG auf die Hersteller zu erreichen.
5. Festgelegte Gerätearten
Anmerkung zu den Beispielen in nachstehender Tabelle:
Individuelle Glaubhaftmachung
Maßgeblich für die Einordnung von Medizinprodukten in die Geräteart 1: „Medizinprodukte für den professionellen Anwender – B2B“ ist jeweils die individuelle Glaubhaftmachung. Die Tabelle gibt lediglich eine Hilfestellung bei der Einordnung.
Ausnahmeregelung für infektiöse Produkte
Gemäß ElektroG § 2, (1) Punkt 8 sind infektiöse Medizinprodukte vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Jeder Hersteller muss, ggf. im Rahmen seiner Risikoanalyse, hinsichtlich der späteren Entsorgung verantwortungsbewusst entscheiden, ob sein Produkt als infektiös anzusehen ist und damit möglicherweise eine Gefahr für die bei der Entsorgung beteiligten Personen darstellt. Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob die Geräte nach Dekontaminierung durch den professionellen Nutzer am Ende der Nutzungsphase noch infektiös sein können. Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu entscheiden, ob das Gerät in den Geltungsbereich des ElektroG fällt oder nicht. EAR 03-008 Stand: Okt. 2007 Seite 2/5 Hinweise zur möglichen Infektiosität, Dekontamination und Entsorgung sollten verantwortungsbewusst der Gebrauchsanweisung und den Informationen für die Behandlungsanlagen zu entnehmen sein.
| Geräteart 1: Medizinprodukte fuer den professionellen Anwender - B2B | |||||
| Beispiele, nicht abschließend | Bemerkungen | ||||
Bildgebende Diagnostik- und Therapiegeräte z.B.
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| Medizinische Lasergeräte für Diagnostik, Therapie und Labor | |||||
| Geräte für die Strahlentherapie | |||||
| Geräte für Patientenüberwachung und Lebenserhaltende Systeme | |||||
| Geräte für Beatmung und Anästhesie | |||||
| Inhalationsgeräte, Apnoegeräte, respiratorische Heimtherapie | |||||
| Dialysegeräte, Hämofiltrationsgeräte, Apheresegeräte | |||||
| Bio-Analyse- und Laborgeräte | |||||
| Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik oder Dentale Anwendungen |
sofern nicht infektiös | ||||
| Absauggeräte, Saugmaschinen, Kompressoren und Druckluftgeräte, Amalgamabscheider | ausgenommen, weil infektiös, sind Absauggeräte für Patienten nach Kehlkopfoperationen | ||||
| Laborgeräte für medizinisch/biologische Forschung | sofern nicht infektiös | ||||
| Zahnärztliche Behandlungseinheiten | |||||
Dental-Geräte für Diagnostik und Therapie, z.B.
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Gasentladungslampen sind der Kategorie 5 zuzuordnen, sofern sie nicht eigens zum Einbau in Geräte bestimmt sind, die der Kategorie 8 zugeordnet sind. |
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| Sterilisatoren/ Instrumenten-Desinfektions- und Reinigungssysteme; Überwachungsgeräte der Sterilbedingungen |
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| Audiometer | |||||
| Optometrische Geräte | |||||
| Injektoren | |||||
| Photopheresegeräte | |||||
| Geräte zur Nervenstimulation | |||||
| Pumpen z.B. für Ernährung, Insulin-, Infusionspumpen | |||||
| Geräte für Neurologische Diagnostik | |||||
| Kardiodiagnostik | |||||
| Defibrillatoren | |||||
| Inkubatoren | |||||
| Neonatale Wärmetherapie | |||||
| OP und Intensivstations-Ausrüstung | |||||
| Elektrische Krankenhausbetten | z.B. Hightech Betten im Intensivbereich, wo die elektrischen Komponenten integrativer Teil des Produktes und ein wesentlicher Faktor bei der medizinischen Zweckbestimmung sind. |
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| Archivierungs- und Datenbanksysteme wie z.B. PACS/RIS/KIS/.... Systeme | In Kategorie 8 nur, wenn es sich um eigens für medizinische Zwecke konzipierte Geräte handelt. Ansonsten sind Geräte dieses Beispiels der Kategorie 3 zuzuordnen. |
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| Medizinische Ergometer | |||||
| Untersuchungsstühle und –liegen, Untersuchungsleuchten, Geräte zum Patientenhandling (Patientenlifter), Bade- und Duschsysteme | Gasentladungslampen sind der Kategorie 5 zuzuordnen, sofern sie nicht eigens zum Einbau in Geräte bestimmt sind, die der Kategorie 8 zugeordnet sind. |
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Geräte für endoskopische Diagnose und Therapie, z.B.
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In Kategorie 8 nur, wenn es sich um eigens für medizinische Zwecke bestimmte Geräte handelt. Ansonsten sind Geräte wie Bildverarbeitungsgeräte, Aufzeichnungsgeräte, Archivierungs- bzw. Speichersysteme usw. der Kategorie 3 zuzuordnen. Gasentladungslampen sind der Kategorie 5 zuzuordnen, sofern sie nicht eigens zum Einbau in Geräte bestimmt sind, die der Kategorie 8 zugeordnet sind. |
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| Therapeutische und diagnostische Lichtquellen mit Zubehör | Gasentladungslampen sind der Kategorie 5 zuzuordnen, sofern sie nicht eigens zum Einbau in Geräte bestimmt sind, die der Kategorie 8 zugeordnet sind. |
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Gewebe-Resektions- und Koagulations-Systeme, wie:
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OP-Steuerungssysteme wie
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| Assistenz- und Robotersysteme inkl. Navigationssysteme | |||||
| Chirurgie- und Dentalgeräte mit Zubehör, z.B. Geräte zum Antrieb und Spülung motorisierter Instrumente | |||||
Therapeutische Lithotripsie – Geräte wie
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| Therapeutische Stimulationsgeräte | |||||
| Trainingssimulatoren für endoskopische Applikationen | |||||
| Geräte für die In-Vitro-Fertilisation | |||||
| Kühl- und Gefriergeräte für medizinische Zwecke | |||||
| Diagnostik- und Therapiegeräte im Bereich schlafbezogene Atmungsstörung | |||||
| Prothesen mit elektronischer Funktionsunterstützung | z.B. C-Leg und Myoprothesen | ||||
| Sonstige Geräte, die der Definition nach Punkt 5. Geräteart 2 genügen | |||||
| Geräteart 2: Medizinprodukte fuer die Nutzung in privaten Haushalten - B2C | |||||
| Beispiele, nicht abschließend | Bemerkungen | ||||
| AED – Automatical electrical Defibrillator | |||||
| Puls-/ Blutdruckmessgeräte | |||||
| Elektrisches Fieberthermometer | |||||
| Rotlichtlampen, Infrarot-Wärmekabinen | |||||
| Medizinische Massagematten, Massagegeräte mit Reizstrom | |||||
| Sprudelbäder (teilweise mit Fernbedienung) | Soweit sie nicht Teil der Gebäudeinstallation sind | ||||
| Hörgeräte | |||||
| Sonstige Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten | |||||