Regelsetzung Produktbereich 6 (PB 6)
Aktuelle Regel: Gerätearten Werkzeuge
EAR 03-006
Stand: Juli 2005
1. Gegenstand
Festlegung von Gerätearten der Kategorie 6: elektrische und elektronische Werkzeuge
2. Ziel
Die Gerätearten bestimmen u.a., wie die Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen zu berechnen sind (vgl. hierzu beispielsweise § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Die Regel muss daher sicherstellen, dass einzelne Geräte Gerätearten wettbewerbsneutral zugeordnet werden.
3. Betroffene
Hersteller, die durch die von ihnen hergestellten Produkte dem Produktbereich 6 zuzuordnen sind
4. Hintergrund
Die Kategorie 6 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG umfasst ein breites Gerätespektrum mit möglicherweise erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Arten von Geräten (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroG). Beispielsweise in Bezug auf gleichartige Nutzung oder Funktionen, ihre mittlere Lebensdauer, typische Vertriebswege, Eigenschaften bei der Verwertung und damit letztlich der Kosten, die der Hersteller eines Geräts bei der Rücknahme aufzuwenden hat.
Außerdem kann die Kategorie sowohl Geräte zur Verwendung in privaten Haushalten (b2c-Geräte) als auch ausschließlich gewerblich genutzte bzw. nutzbare (b2b-Geräte) umfassen, die unterschiedlichen Anforderungen des ElektroG unterliegen.
Um eine gerechtere Zuordnung der Lasten aus dem ElektroG zu erreichen, wurde im ElektroG die Geräteart als Grundlage der Herstellerpflichten, insbesondere der Rücknahmeverpflichtung, festgelegt.
Die Produktbereiche können daher Geräte einer Kategorie in sinnvoller Weise zu Gerätearten zusammenfassen, um eine wettbewerbsneutrale Verteilung der wirtschaftlichen Lasten aus dem ElektroG auf die Hersteller zu erreichen.
5. Festgelegte Gerätearten
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für ausschließlich gewerbliche Nutzung