Regelsetzung Produktbereich 5 (PB 5)
Aktuelle Regel: Gerätearten Beleuchtungskörper
EAR 03-005
Stand: Juli 2010
1. Gegenstand
Festlegung von Gerätearten der Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“
2. Hintergrund und Ziel der Regel
Die Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ElektroG umfasst Lampen, Leuchten und sonstige Geräte zur Ausbreitung und Steuerung von Licht (Anhang I Ziff. 5 ElektroG), die auf Grund ihrer materiellen Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften bei der Verwertung in verschiedenen Altgeräte- Sammelgruppen bei den Übergabestellen bereitgestellt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 ElektroG).
Außerdem kann die Kategorie 5 sowohl solche Geräte enthalten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG, sog. „b2c-Geräte“) als auch Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, und solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG: sog. „b2b-Geräte“).
Der Begriff der Geräteart (§ 3 Abs. 2 ElektroG) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Herstellerpflichten nach dem ElektroG. So wird etwa der Umfang der Abholverpflichtung durch die Gemeinsame Stelle jeweils pro Geräteart berechnet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG). Die Regel soll sicherstellen, dass einzelne der oben genannten Geräte den Gerätearten der Kategorie 5 eindeutig zugeordnet werden können, um so eine gerechte Verteilung der aus dem ElektroG resultierenden Lasten zu erreichen.
Näheres hierzu siehe Fragen & Antworten (FAQ) der stiftung ear.
3. Betroffene
Alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 5 im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringen (§§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 ElektroG). Weiterhin alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 5 mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreiben (§ 8 ElektroG).
4. Begriffsbestimmungen
Lampen sind austauschbare Lichtquellen, die in standardisierten Fassungen betrieben werden.
Unter dem Begriff Leuchte bezeichnet man ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer Lichtquelle übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichen Hilfselemente zusammen mit Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle beinhaltet.
Eine Leuchte umfasst grundsätzlich nicht die Lichtquelle selbst. Damit wird sichergestellt, dass in der Entsorgungspraxis Leuchten keinesfalls in den Entsorgungsprozess von Lampen gelangen.
Ausnahmen sind Leuchten mit fest verbundenen Lichtquellen (wie z. B. LEDs), die nicht ausgetauscht werden können. Die Lichtquellen sind hier Teil der Leuchte. Solche Leuchten werden am Ende ihrer Lebensdauer gemeinsam mit den integrierten Lichtquellen entsorgt.
5. Festgelegte Gerätearten der Kategorie
5 a. Lampen (außer Glühlampen/Halogenlampen), Gasentladungs- und LED-Lampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können.
Bezeichnung im ear-System: „Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, die in priv. Haush. genutzt werden können“
b. Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten.
Bezeichnung im ear-System: „Sonst. Bel.-Körper, Lichtsteuergeräte in priv. Haush., ausgen. Leuchten in Haush“
c. Lampen (außer Glühlampen/Halogenlampen), Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden.
Bezeichnung im ear-System: „Lampen, Leuchten, sonst. Bel.-Körper, Lichtsteuergeräte f. nicht-priv. Nutzung“