Produktbereiche, Regelsetzung und Regeln

Regelsetzung Produktbereich 2 (PB 2)

Aktuelle Regel: Gerätearten Haushaltskleingeräte

EAR 03-002
Stand: Juli 2005

1. Gegenstand

Festlegung von Gerätearten der Kategorie 2: Haushaltskleingeräte

2. Ziel

Die Gerätearten bestimmen u.a., wie die Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen zu berechnen sind (vgl. hierzu beispielsweise § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG. Die Regel muss daher sicherstellen, dass einzelne Geräte Gerätearten wettbewerbsneutral zugeordnet werden.

3. Betroffene

Hersteller, die durch die ihnen hergestellten Produkte dem Produktbereich 2 Haushaltskleingeräte zuzuordnen sind

4. Hintergrund

Die Kategorie 2 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG umfasst ein breites Gerätespektrum mit möglicherweise erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Arten von Geräten (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroG). Beispielsweise in Bezug auf gleichartige Nutzung oder Funktionen, ihre mittlere Lebensdauer, typische Vertriebswege, Eigenschaften bei der Verwertung und damit letztlich der Kosten, die der Hersteller eines Geräts bei der Rücknahme aufzuwenden hat. Außerdem kann die Kategorie sowohl Geräte zur Verwendung in privaten Haushalten (b2c-Geräte) als auch ausschließlich gewerblich genutzte bzw. nutzbare (b2b-Geräte) umfassen, die unterschiedlichen Anforderungen des ElektroG unterliegen. Um eine gerechtere Zuordnung der Lasten aus dem ElektroG zu erreichen, wurde im ElektroG die Geräteart als Grundlage der Herstellerpflichten, insbesondere der Rücknahmeverpflichtung, festgelegt. Die Produktbereiche können daher Geräte einer Kategorie in sinnvoller Weise zu Gerätearten zusammenfassen, um eine wettbewerbsneutrale Verteilung der wirtschaftlichen Lasten aus dem ElektroG auf die Hersteller zu erreichen.

5. Festgelegte Gerätearten

  1. Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  2. Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung