Garantienachweis (b2c)

Sicherungsgeber

Der Sicherungsgeber ist die natürliche oder juristische Person, bei der sich die zum Garantienachweis bestimmte Vermögensmasse im Garantiefall (zunächst) befindet. Diese Person wird im ear-System vermerkt.

Unabhängig von der Art des Garantienachweises muss sich der Sicherungsgeber, zumindest jedoch die dem Garantienachweis dienende Vermögensmasse, im Inland (Deutschland) befinden.

Je nach Garantieart sind unterschiedliche Personen im ear-System als Sicherungsgeber einzutragen:

Garantieerklärung

Bei einer Garantieerklärung muss zwingend ein institutioneller Garantiegeber (Kreditinstitut bzw. Bank, Versicherung) als Sicherungsgeber ausgewählt werden.

Nicht anerkannt werden Privatpersonen wie beispielsweise Verwandte und / oder Mitarbeiter des Antragsstellers sowie Konzernbürgschaften.

Garantiekonto

  • vom Treuhänder eröffnet

Wird der Garantienachweis durch ein vom Treuhänder eröffnetes Konto erbracht, so ist der Treuhänder im ear-System auch als Sicherungsgeber einzutragen.

Kollektive Garantie

Bei einer sogenannten „kollektiven Garantie“ müssen die Daten des Sicherungsgebers nicht im ear-System eingetragen werden.