Garantienachweis (b2c)

Garantiebetrag

Der Garantiebetrag ist der Betrag, den ein Hersteller je Geräteart und Garantiegültigkeitszeitraum aus seinem Vermögen aussondern muss, um den Garantienachweis zu erbringen. Der Garantiebetrag definiert die insolvenzfest abzusichernden Entsorgungskosten.

Hintergrund

Der Garantiebetrag für die insolvenzsichere Garantie basiert auf:

  • der Menge, die ein Hersteller bis zur nächsten Aktualisierung der Garantie in Verkehr bringen will (Registrierungsgrundmenge) und für die eine Garantie zu leisten ist
  • den Entsorgungskosten, die voraussichtlich nach Ende der mittleren Lebensdauer der Geräte anfallen werden
  • der voraussichtlichen Rücklaufquote, d.h. des Anteils der in Verkehr gebrachten Geräte, die als Altgeräte an den Übergabestellen der örE nach dem Ende der mittleren Lebensdauer anfallen werden.

Die für die Registrierungsgrundmenge bzw. die aktualisierte Ist-Menge nachgewiesene Garantie muss über die mittlere Lebensdauer der Geräte erhalten bleiben.

Umlagefinanzierung oder Vorausfinanzierung

Jeder Hersteller kann für sogenannte „Neu-Altgeräte“, also solche Geräte, die ab dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurden, für eine der beiden nachfolgenden Finanzierungsarten der Altgeräteentsorgung optieren:

  • Umlagefinanzierung
    Der Anteil eines Herstellers an der Gesamtmenge neu in Verkehr gebrachter Geräte pro Geräteart entscheidet über seinen Anteil an der Gesamt-Rücklaufmenge
  • Vorausfinanzierung
    Anteil der eigenen Geräte eines Herstellers an der Gesamt-Rücklaufmenge. Die dazu erforderlichen Nachweis- bzw. Sortierkosten trägt der Hersteller in der jeweiligen Sammelgruppe sowie über die maximale Produkt-Nutzungsdauer selbst.

Formel zur Berechnung des Garantiebetrags

Der Garantiebetrag errechnet sich nach der Formel:

  • Umlagelagefinanzierung:
    Garantiebetrag (€) = Registrierungsgrundmenge (t) x voraussichtliche Rücklaufquote (%) x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t)

Der Wert in „€“, der sich als Produkt aus der Menge (in Tonnen „t“) der während des Garantiegültigkeitszeitraumes von bis zu 12 Monaten in Verkehr zu bringenden bzw. gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (Registrierungsgrundmenge) mit der ‚voraussichtlichen’ Rücklaufquote (%-Anteil von den in Verkehr gebrachten Geräten) und den ‚voraussichtlichen’ Entsorgungskosten (in Euro „€“) am Ende der Nutzungsdauer ergibt. Garantiebetrag (€) = Menge (t) x ‚voraussichtliche’ Rücklaufquote (%) x ‚voraussichtliche’ Entsorgungskosten (€/t)

  • Vorausfinanzierung:
    Garantiebetrag (€) = Registrierungsgrundmenge (t) x individuell nach Ablauf der mittleren Lebensdauer zu erwartender Rücklaufquote (%) der eigenen Geräte x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t) + Nachweis- und Sortierkosten.

Der Wert in „€“ wie er sich auf für „Umlage-Finanzierende“ Hersteller ergibt, jedoch basierend auf der individuellen Rücklaufquote, zuzüglich der Kosten für Sortierung bzw. Nachweis der „eigenen“ Geräte in der jeweiligen Sammelgruppe über die maximale Nutzungsdauer. Garantiebetrag (€) = Menge (t) x individuelle Rücklaufquote (%) x ‚voraussichtliche’ Entsorgungskosten (€/t) zzgl. Nachweis- bzw. Sortierkosten der ‚eigenen’ Geräte in der jeweiligen Sammelgruppe über maximale Nutzungsdauer (€) 

Die voraussichtliche’ Rücklaufquote und die ‚voraussichtlichen’ Entsorgungskosten werden von der stiftung ear für jede Geräteart verbindlich festgelegt. 

Aktuell geltende Werte Regel ear 02-003 im Regelbuch

Die aktuell geltenden Werte können dem Regelbuch, dort Regel ear 02-003, entnommen werden.

Ergibt die Berechnung des Garantiebetrages einen Wert, welcher mehr als zwei Stellen hinter dem Komma ausweist, so ist kaufmännisch zu runden (Abrundung bis zu einer „4“; Aufrundung ab einer „5“ an dritter Stelle hinter dem Komma).

Bislang wurde seit Inkrafttreten des ElektroG lediglich eine Berechnungsgröße geändert, nämlich die voraussichtlichen Entsorgungskosten für Geräte der Geräteart „Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten“. Dieser Wert beläuft sich mit Wirkung ab dem 01.01.2007 auf 1300,- €/t. Für bis zum 31.12.2006 in Verkehr gebrachte Gerätemengen ist weiterhin ein Betrag in Höhe von 1500,- €/t anzusetzen.

Änderung des Garantiebetrages

Während, insbesondere aber nach Ablauf eines Garantiegültigkeitszeitraumes, gleichen Sie bitte die tatsächlich in Verkehr gebrachte Gerätemenge mit der ursprünglich im ear-System eingetragenen Registrierungsgrundmenge ab.

Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:

  • Übersteigt die tatsächlich in Verkehr gebrachte Gerätemenge die Registrierungsgrundmenge, so muss der Garantiebetrag erhöht werden.
  • Unterschreitet die tatsächlich in Verkehr gebrachte Gerätemenge die Registrierungsgrundmenge, so kann der Garantiebetrag ermäßigt werden, muss es aber nicht.

Soll eine Änderung des Garantiebetrages erfolgen, so übersenden Sie der stiftung ear bitte die neuen, geänderten Garantieunterlagen (z.B. bei individueller Garantie eine geänderte Anlage „Garantiebeträge im Garantiegültigkeitszeitraum“) und erhöhen bzw. senken den Garantiebetrag im ear-System.

Für die Änderung des Garantiebetrages („Volumens in Euro“) im ear-System entsteht jeweils eine Gebühr nach der Nr. 1.04.d des Gebührenverzeichnisses der ElektroGKostV (Anhang 1 zu § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroGKostV).

Bitte beachten Sie: Übersteigt die tatsächlich in Verkehr gebrachte Gerätemenge die Registrierungsgrundmenge mit der Folge, dass der ursprünglich nachgewiesene Garantiebetrag die voraussichtlich anfallenden Entsorgungskosten nicht deckt, so kann die erteilte Registrierung widerrufen werden, wenn der Garantiebetrag nicht zeitnah erhöht wird.