Garantienachweis (b2c)

Vermeidung „doppelter“ Garantiestellung bei Exporten unmittelbar an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten

stiftung ear erkennt im EU-Mitgliedstaat nachgewiesene Garantie an

Exportiert Ihr Unternehmen Elektro- und Elektronikgeräte („E&E“) unmittelbar an Endverbraucher in einen EU-Mitgliedstaat?

In diesem Fall ist Ihr Unternehmen verpflichtet, in Deutschland und regelmäßig auch in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat für die dort in Verkehr gebrachten E&E-Mengen eine Garantie für die Absicherung deren Rücknahme-, Behandlungs- und Entsorgungskosten nachzuweisen.

Die stiftung ear hat in Abstimmung mit den zuständigen Institutionen der anderen EU-Mitgliedstaaten eine Lösung ausgearbeitet, um dieser „doppelten“ Garantienachweispflicht zu begegnen. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat für die relevanten E&E als Hersteller registriert ist und bereits einen Garantienachweis nach den dortigen nationalen Gesetzesbestimmungen erbracht hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann Ihr Unternehmen anstelle des Garantienachweises nach ElektroG den Garantienachweis durch Vorlage einer zu diesem Zweck entworfenen Internationalen Garantiebestätigung (International WEEE–Guarantee-Certification – kurz „IWGC“) der jeweils zuständigen Institution des EU-Mitgliedstaates erbringen. Das Dokument steht als pdf zum Download für Sie bereit.

Für die Prüfung dieser Internationalen Garantiebestätigung durch die stiftung ear fällt lediglich eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nr. 1.04.b des Gebührenverzeichnisses zur ElektroGKostV an. Selbstverständlich kann Ihr Unternehmen auch weiterhin und unverändert seinen Garantienachweis in diesen Fällen in Deutschland erbringen.