Abholkoordination (b2c)

Berechnungsweise

Berechnungsweise nach § 14 Abs. 5 sowie Abs. 6 Satz 1

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Abholpflicht je Geräteart § 10 Abs. 1 ElektroG definiert die Abholverpflichtung eines Herstellers als die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („örE“) an die Gemeinsame Stelle gemeldete und zur Abholung bereitgestellte Sammelgruppe (§ 9 Abs. 4 ElektroG). Dafür ist der Anteil der Gerätearten eines Herstellers an der jeweiligen Sammelgruppe festzustellen.

I. Ermittlung des Anteils eines registrierten Herstellers an einer Sammelgruppe

Sie erfolgt in zwei Schritten:

1. Ermittlung des Anteils des Herstellers an der gesamten in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) pro Geräteart. 

Die Menge der in Verkehr gebrachten EEG wird

  • Zu Beginn der Registrierungsgrundmenge verteilt auf Monate
  • Im laufenden Betrieb den Monatsmeldungen entnommen. Die Relation zur Gesamtsumme von allen Herstellern dieser Geräteart in Verkehr gebrachten Mengen an EEG ergibt den Anteil des einzelnen Herstellers an dieser Geräteart.

2. Ermittlung des Anteils einer Geräteart am Inhalt der jeweiligen Sammelgruppe. 

Diese Ermittlung erfolgt mit dem Hilfsmittel einer statistischen Analyse. Dafür werden statistischen Regeln folgend zur Abholung gemeldete, volle Sammelgruppen vor ihrer Entsorgung nach vorgegebenen Sortierregeln auf ihre tatsächliche inhaltliche Zusammensetzung hin analysiert. Diese Analysen ergeben die tatsächliche Relation der einzelnen Gerätearten innerhalb der einzelnen Sammelgruppen zueinander.

Die Verknüpfung des Ergebnisses nach 1. und 2. ergibt den Anteil des Herstellers an einer Sammelgruppe. Diese Berechnung wird monatlich aktualisiert.

II. Ermittlung der Abholverpflichtung nach einer Vollmeldung

Je Sammelgruppe besteht eine Matrix registrierter Hersteller, basierend auf den Informationen

  • welche Gerätearten sich in dieser Sammelgruppe befinden.
  • welche Hersteller, in welchem Umfang, welche Gerätearten in Verkehr bringen.

Die Übergabestelle eines örE meldet die Mindestabholmenge einer Sammelgruppe zur Abholung. Für die jeweilige Mindestabholmenge ist ein Durchschnittsgewicht hinterlegt. Die durchschnittliche Gewichtsmenge dieser Sammelgruppe wird als einem der Herstellern der Matrix zuzuordnendes Entsorgungsgewicht in die Berechnung aufgenommen. In der Herstellermatrix der entsprechenden Sammelgruppe wird der Hersteller ermittelt, der die höchste Abholverpflichtung hat. Diesem wird die Abholung entsprechend folgender Berechnungsweise zugeordnet:

Seinem Rücknahmekonto wird zunächst das gesamte Durchschnittsgewicht der Sammelgruppe angerechnet – d.h. seine Abholverpflichtung sinkt. Bei allen Herstellern in der Matrix wird entsprechend ihrem Anteil an der Sammelgruppe die Rücknahmeverpflichtung in dem Maße erhöht, wie ihr Anteil an der abzuholenden Sammelgruppe wäre.

III. Korrektur „Durchschnittsgewicht zu tatsächlichem Gewicht“

Die vorgeschriebene Rückmeldung des tatsächlich entsorgten Gewichtes der eindeutig identifizierbaren Abholung löst eine “Bereinigung“ des Rechenvorganges aus. Damit werden die tatsächlichen Gewichtsdaten zur Grundlage der Ermittlung der Abholverpflichtungen in der Herstellermatrix, und zwar mit der gleichen Verrechnungsmethode wie oben bei dem Durchschnittsgewicht beschrieben. Außerdem werden diese Meldungen kontinuierlich zur Aktualisierung des Durchschnittsgewichtes je Sammelgruppe genutzt.

IV. Anrechnung von Eigenrücknahmen

So genannte „Eigenrücknahmen“ (siehe hierzu in den Fragen und Antworten unter "Service und Aktuelles" das Stichwort "Meldungen" und dort die Frage "Welche Mengenmeldungen gibt es und wann müssen sie abgegeben werden?") werden mit ihrem tatsächlichen Gewicht auf die Abholverpflichtung entlastend angerechnet (§ 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG) und das vollständig gleiche Gewicht bei den anderen Herstellern belastend anteilig nach ihrem Rest-Anteil an der Sammelgruppe.

Dafür müssen die Hersteller die Meldungen entsprechend in das ear-System eingeben und in gleicher Weise nachweisen wie die Rückmeldung des tatsächlichen Gewichtes einer durch ear angeordneten Abholung.

Fortschreibung offener Abholverpflichtungen

Die geschilderte Systematik kann nicht alle Abholverpflichtungen aller betroffenen Hersteller jeweils zum Monats- oder Jahresende ausgleichen. Deshalb werden positive wie negative Überhänge in den jeweils nächsten Zeitraum (Monat oder Jahr) mitgeführt.

Mit Gutachten vom 13. September 2005 der Professoren Runge und Gallenkemper (Münster) wurde diese Berechnungsweise als den Vorgaben des ElektroG entsprechend bestätigt.