Vertreiber im Sinne des ElektroG ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG). Voraussetzung ist, dass die Geräte zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, z. B. durch Verkauf durch einen in Deutschland registrierten Hersteller an den Vertreiber. Importiert der Vertreiber selbst Geräte und bringt sie in Verkehr oder verkauft er Geräte anderer Hersteller ausschließlich unter seinem eigenen Markennamen weiter, ist er für diese Geräte Hersteller (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 und 3 ElektroG).
Ebenfalls als Hersteller gilt der Vertreiber, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG).
Der Vertreiber muss sicherstellen, dass er Elektro- und Elektronikgeräte nur von Herstellern bezieht, die in Deutschland für die betreffende Marke und Geräteart registriert sind, da er anderenfalls als Hersteller gilt (s. vorige Frage).
Vertreiber müssen keine Altgeräte zurücknehmen, sie können dies jedoch freiwillig tun. Bei Anlieferung durch den Besitzer dürfen sie dafür kein Entgelt verlangen. Sie können die Altgeräte ...
a) ... bei Sammelstellen des örE , in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Endnutzer seinen Sitz hat, kostenlos anliefern, wenn es sich um Altgeräte aus privaten Haushalten handelt. Im Zweifelsfall ist der Anlieferer nachweispflichtig. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1-3 (s. dort) müssen zuvor mit dem örE abgestimmt werden.
b) ... auf Grund einer Vereinbarung mit einem Hersteller diesem übergeben, der sie dann als Eigenrücknahme nach § 9 Abs. 8 bei EAR melden kann. Hersteller sind nicht verpflichtet, Altgeräte von Vertreibern zu übernehmen.
c) ... selbst behandeln und verwerten (lassen). Dabei sind die Vorschriften zu Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung nach §§ 11 und 12 ElektroG sowie die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6 zu beachten.