Nach § 9 ElektroG richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) Sammelstellen ein, an denen die Bürger Altgeräte aus privaten Haushalten abgeben können. örE stellen die gesammelten Altgeräte an Übergabestellen unentgeltlich zur Abholung durch Hersteller bereit. Die Einrichtung der Übergabestellen liegt also im Verantwortungsbereich der örE. Sie müssen diese nicht selbst betreiben, sie können auch Dritte damit beauftragen (§ 20 ElektroG). Dafür anfallende Kosten können sie jedoch nicht an die Hersteller weitergeben.
Damit Übergabestellen mit Behältnissen für die Bereitstellung von Altgeräten ausgestattet werden können und Hersteller die Behältnisse auf Grund der Anordnungen der zuständigen Behörde dort abholen können, müssen die Übergabestellen EAR bekannt sein. Dazu meldet sich der örE ausschließlich online am Server der Stiftung EAR an, unter der Adresse /oere/anmeldung/index_ger.html , und füllt die erforderlichen Felder aus. Wichtig sind insbesondere Name und Kontaktdaten eines Ansprechpartners. Anzugeben sind ferner die Adresse der Übergabestelle, sowie Art und Anzahl der benötigten Behältnisse je Gruppe . Ferner kann eine gewünschte Frist und ein Zeitraum für die Abholung nach einer Vollmeldung angegeben werden. Nach vollständiger Anmeldung wird dem Ansprechpartner_ eine E-Mail mit der Ident-Nummer der Übergabestelle zugeschickt. Ein örE kann auch mehrere Übergabestellen anmelden, indem der Vorgang entsprechend oft wiederholt wird.
örE können bei Bedarf mehrere Übergabestellen in ihrem Einzugsgebiet anmelden, letztlich kann jede Sammelstelle auch Übergabestelle sein. Voraussetzung ist, dass Abholungen durch Hersteller nur nach Erreichen der Mindestabholmenge (s. unten) an einer Übergabestellen erfolgen. Die Verteilung der Mindestabholmenge auf mehrere Übergabestellen ist nicht möglich.
Zu berücksichtigen ist auch, dass bei langer Lagerzeit die Forderung des § 9 Abs. 9 ElektroG nach Erhaltung der späteren Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit der Altgeräte gefährdet sein kann (vgl. folgende Antwort).
Übergabestellen müssen sicherstellen, dass von Sammelstellen oder direkt von Endnutzern angelieferte Altgeräte korrekt den Gruppen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG zugeordnet werden.
Nach § 9 Abs. 9 ElektroG ist die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.
Sie müssen in der Lage sein, die in § 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG geforderten Mindestmengen (s. unten) zur Abholung bereit zu stellen und für die nach Art und Anzahl der Behältnisse erforderlichen Fahrzeuge erreichbar und befahrbar sein.
Erläuterungen zu Behältnissen und Flächenbedarf wurden von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von kommunalen Spitzenverbänden und ZVEI / BITKOM erarbeitet (August 2005). Sie sind abrufbar von der Homepage des Deutschen Städtetages unter http://www.staedtetag.de/10/schwerpunkte/artikel/00008/zusatzfenster2.html.
Zu evtl. bestehenden abfall-, immissionschutz-, wasser- und anderen rechtlichen Anforderungen kann EAR keine Auskunft geben.
Jeder Übergabestelle wird auf Wunsch ein vorprogrammiertes Handheld von EAR zur Verfügung gestellt. Die Meldung, dass bei einer bestimmten Gruppe das Mindestabholvolumen erreicht ist, wird durch Auswahl der Gruppennummer, Eingabe der Anzahl abzuholender Behältnisse und einen Sendebefehl an EAR geschickt. Die meldende Übergabestelle, Datum und Uhrzeit gehen aus den Sendedaten hervor, die Art der bei der Übergabestelle vorhandenen Behältnisse sowie der gewünschte Abholzeitpunkt sind aus der Anmeldung bekannt.
Alternativ kann die Voll-Meldung auch über den online-Zugang des örE im EAR-System abgegeben werden.
Nach § 9 Abs. 4 Satz ElektroG dürfen Behältnisse erst dann zur Abholung bei EAR gemeldet werden, wenn je Gruppe eine Mindestmenge von 30 m³ erreicht ist, ausgenommen Gruppe 4 (Gasentladungslampen). Hier beträgt die Mindestmenge 3 m³. Dabei dürfen nicht mehrere Gruppen zusammengezählt werden, ebenso wenig wie Mengen, die an verschiedenen Übergabestellen bereitgestellt werden.
Hersteller sind nach dem ElektroG nicht verpflichtet, kleinere Mengen als die gesetzlichen Mindestmengen kostenlos abzuholen.
Die einschlägigen Bestimmungen sind zu beachten:
§ 9 Abs. 9 ElektroG:
"Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden."
§ 9 Abs. 5 Satz 3 ElektroG:
"Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können."
LAGA EAG-Merkblatt (24.03.2004):
"Die Entgegennahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Transport im Rahmen der Erfassung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung der Geräte, die eine Behandlung erschweren oder verhindern oder die eine Freisetzung von Gefahrstoffen bewirken würde, vermieden wird. Insbesondere ist eine Beschädigung zerbrechlicher Teile wie z. B. Bildröhren von Fernsehgeräten und Monitoren, Kühlschlangen von Kälte- und Gefriergerä-ten sowie Öl gefüllter Aggregate durch geeignete Maßnahmen auszuschließen."
siehe Abholanordnung
Es gibt keine Mindestzeitabstände. Aufeinander folgende Vollmeldungen der selben Gruppe sind nur möglich, wenn die jeweils vorangegangene Abholung zuvor bestätigt wurde. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn für eine Übergabestelle so viele Behälter angemeldet wurden, dass zwischen Meldung der Abholbereitschaft und Abholung weitere Male die Mindestmengen bereitgestellt werden können. Die Abholbereitschaft anderer Gruppen kann jederzeit gemeldet werden.
Wenn eine Übergabestelle nach Ablauf der Frist die Nichtabholung eines Behältnisses bei EAR reklamiert, setzt EAR dem säumigen Hersteller eine Nachfrist. Wenn nach deren Ablauf die Übergabestelle die erfolgte Abholung nicht bestätigt, weist EAR die Abholung einem anderen Hersteller zu.
Die Nichtabholung ist nach dem ElektroG mit Sanktionen verbunden. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Fall nicht allzu häufig eintritt.
Mehrere Gruppen in einem Behältnis bereitzustellen ist unzulässig, da der zur Abholung verpflichtete Hersteller diese Verpflichtung nur für jeweils eine Gruppe hat. Der von ihm beauftragte Entsorger hat evtl. gar keine Möglichkeit bzw. Genehmigung, andere Gruppen zu verwerten (z. B. Kältegeräte, Lampen). Die Verwertungskosten der verschiedenen Gruppen können sich deutlich unterscheiden, so dass eine wirtschaftliche Gleichbehandlung der Hersteller nicht gegeben wäre.
Die Bürger haben nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 ElektroG Anspruch darauf, dass sie alle Elektroaltgeräte "in zumutbarer Entfernung" abgeben können. Die Hersteller haben nach § 9 Abs. 4 ElektroG Anspruch darauf, dass die Altgeräte in Gruppen bereitgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass jeder örE alle Gruppen getrennt sammeln und bereitstellen muss, aber nicht unbedingt alle Gruppen an jeder einzelnen Sammelstelle und an jeder Übergabestelle.
Hersteller von Haushaltsgroßgeräten sind nur verpflichtet, Altgeräte abzuholen, die unter das ElektroG fallen und in die Gruppe 1 nach § 9 Abs. 4 ElektroG gehören. Fremdmaterial wie allgemeiner Schrott kann nicht auf Kosten der Hersteller entsorgt werden. Da eine Differenzierung nicht möglich ist, kann solches Fremdmaterial auch nicht gegen Entgelt "beigeladen" werden.
Gemäß § 9 Abs. 6 ElektroG können die gesamten Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausgenommen werden.
Es können die Altgeräte einer oder mehrerer Gruppen ausgenommen werden. Die Ausnahme mehrerer Gruppen kann zum gleichen Zeitpunkt oder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen und den gleichen Zeitraum oder verschiedene Zeiträume umfassen.
Die Ausnahme muss EAR mindestens drei Monate zuvor schriftlich angezeigt werden, unter Angabe der auszunehmenden Altgerätegruppe, des Beginns und des Endes der Ausnahme.
Nach § 9 Abs. 6 ElektroG können örE einzelne oder auch alle Gruppen zeitweise von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen. örE werden hiervon Gebrauch machen, wenn sie sinnvolle andere Wege sehen.
Sie tun es auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten, die entsprechenden Gruppen existieren für EAR und die Hersteller quasi nicht. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Für die von der Bereitstellung ausgenommenen Gruppen gelten ebenfalls die Anforderungen nach Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung gemäß §§ 11 und 12 ElektroG sowie die Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6.
Eine "Gutschrift", d. h. eine Übertragung an Dritte, der Mengen, z. B. zu Gunsten eines Herstellers, ist unzulässig.
Von den Herstellern werden Behältnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt für Gruppen, die örE nach § 9 Abs. 4 ElektroG zur Abholung durch Hersteller bereitstellen.
Daraus folgt, dass Hersteller Behältnisse nur zur Bereitstellung zur Übergabe zur Verfügung stellen, nicht jedoch für die Sammlung von Altgeräten. Werden Altgerätegruppen nicht an Hersteller übergeben, werden dafür auch keine Behältnisse zur Verfügung gestellt.
Vertreiber können ebenfalls Altgeräte an den Sammelstellen anliefern, vorausgesetzt, die Altgeräte stammen aus privaten Haushalten im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örE. Im Zweifelsfall ist der Anlieferer nachweispflichtig. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppe 1, 2 oder 3 müssen zuvor mit dem örE abgestimmt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 7 ElektroG).
Rein gewerblich nutzbare Geräte ( b2b-Geräte ), z. B. Warenautomaten, Laborgeräte, große, teure, spezielle Werkzeuge, fallen nach dem ElektroG nicht bei örE an (§ 10 Abs. 2 ElektroG). Wenn örE sie doch annehmen, tun sie dies außerhalb des ElektroG und müssen dann auch die Verwertung/ Entsorgung unabhängig von den Abläufen des ElektroG vornehmen. Eine Zuladung zu Gruppen nach § 9 Abs. 4 ElektroG ist nicht zulässig, auch nicht gegen Entgelt.