Die Berechnungsweise für die Höhe der Rücknahmeverpflichtung ist in § 14 Abs. 5 ElektroG festgelegt:
EAR hat lediglich organisatorische und administrative Funktionen. Das heißt, EAR ermittelt den Hersteller, der eine bestimmte Meldung über abzuholende Behältnisse einer Übergabestelle zu erfüllen hat, ordnet die Abholung an und überwacht die Erfüllung der Anordnung. EAR verantwortet weder eine Logistiksteuerung noch die tatsächliche Rücknahme und Verwertung.
1. b2c-Geräte
Nach dem ElektroG ist die Sicherstellung der fristgerechten, bundesweiten Abholung von Altgeräten bei Übergabestellen der örE und die Verwertung und Entsorgung der Altgeräte die individuelle Verpflichtung jedes Herstellers. Er muss daher auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass er diesen Verpflichtungen nachkommen kann. In der Regel wird er einen oder mehrere Dienstleister beauftragen, die er nach (markt-) wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählt. Für die Beauftragung Dritter gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrW/AbfG: "Ihre (Anm.: der Hersteller) Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen."
2. b2b-Geräte
Schaffung einer zumutbaren Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden und werden. Zur Entsorgung von Altgeräten, die als Neugeräte vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verantwortlich. Alternativ können Hersteller und Nutzer abweichende Vereinbarungen treffen (§ 10 Abs. 2 ElektroG).
Mehrere Hersteller können sich, sofern kartellrechtlich zulässig, zur Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtungen bei Übergabestellen nach § 10 Abs. 1 ElektroG zu Systemen zusammenschließen.
Wichtig und hervorzuheben ist, dass jeder Hersteller nach dem ElektroG individuelle Verpflichtungen hat, deren Erfüllung er jeweils individuell der Gemeinsamen Stelle nachweisen muss. Die Pflichten gehen also nicht auf ein kollektives System über, nur ihre Erfüllung kann gemeinschaftlich organisiert werden.
Dies bedeutet, dass eine Abholanordnung der Zuständigen Behörde jeweils an einen bestimmten Hersteller gerichtet ist. Dieser Hersteller ist auch individuell verpflichtet, gegenüber der Gemeinsamen Stelle die sich daraus ergebenden Mengenmeldungen (s. dort) vorzunehmen und auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Abholung selbst und die Behandlung und Verwertung kann durch ein kollektives Herstellersystem erfolgen, das den Status eines beauftragten Dritten gemäß § 20 ElektroG hat, ebenso wie ein beauftragter Entsorger. Die Verantwortung für die Erfüllung einer Abholanordnung verbleibt bei dem verpflichteten Hersteller.
Die Rücknahmeverpflichtungen nach dem ElektroG einschließlich der Beteiligung an der Abholkoordination (s. dort) bleiben grundsätzlich bestehen. Eine Befreiung durch Beteiligung an einem freiwilligen System ist nicht möglich. Die tatsächliche Rücknahmeverpflichtung in Bezug auf die zurückzunehmende Menge kann dagegen durch eine freiwillige Rücknahme an anderen Stellen als Übergabestellen ( Eigenrücknahme , s. dort) ganz oder teilweise erfüllt werden.
Wenn ein Hersteller keine Geräte mehr in Verkehr bringt, ist sein Absatzanteil 0 und damit auch seine neue Rücknahmeverpflichtung im übernächsten Monat. Er hat nur ggf. bestehende Restverpflichtungen aus dem Vormonat zu erfüllen. Welcher Zeitraum im Rahmen der Abholkoordination hierfür erforderlich ist, kann nicht genau vorhergesagt werden, dürfte aber aus heutiger Sicht ein bis zwei Monate in der Regel nicht übersteigen.
Wählt der Hersteller für Neu-Altgeräte die Rücknahmepflicht nach dem nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte (§ 14 Abs. 5 Satz 5 Alternative 1 ElektroG), so besteht eine Rücknahmepflicht, so lange seine Geräte im Altgerätestrom nachweisbar sin.
In beiden Fällen endet die Rücknahmeverpflichtung mit dem Marktaustritt des Herstellers z. B. durch Portfoliowechsel oder Insolvenz. In diesem Fall tritt die von ihm gestellte
Garantie
an Stelle der direkten Erfüllung der Verpflichtung für Neu-Altgeräte, es sei denn, der
Hersteller
ist willens und in der Lage, seine Verpflichtungen weiterhin wie oben zu erfüllen.
Zunächst müssen die Altgeräte einer zertifizierten Behandlungsanlage zugeführt werden (§ 11 ElektroG). Dort werden die in Anhang III ElektroG genannten potentiell gefährliche Komponenten und Inhaltsstoffe enfernt und einer gesonderten Behandlung zugeführt. Anschließend werden die Altgeräte weiter aufbereitet und die enthaltenen Materialien der stofflichen Verwertung, der energetischen Verwertung oder der Entsorgung zugeführt. Dabei sind bestimmte Verwertungsquoten zu erreichen. Bei der ersten Behandlungsanlage müssen Aufzeichnungen über alle sich dabei ergebenden Stoffströme vorliegen (§ 12 Abs. 3 ElektroG), die dem Hersteller für seine jährlichen Mengenmeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 11 Abs. 3 Satz 6 ElektroG).
Zur Dokumentation vgl. den " Leitfaden Monitoring zur Handhabung des Monitorings der Elektrogeräteentsorgung durch Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 11 (3) ElektroG " des Umweltbundesamtes.
Das ist möglich unter Beachtung der nationalen und europäischen Ausfuhrbestimmungen für Abfälle. Die Behandlung und Verwertung von Altgeräten in EU-Mitgliedsstaaten muss nach denselben Standards wie im Inland erfolgen, die erzielten Verwertungsergebnisse können in den Verwertungsquoten berücksichtigt werden. In Nicht-EU-Ländern behandelte und verwertete Altgeräte können nur dann bei der Berechnung der Verwertungsquoten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die Behandlung nach § 11 ElektroG und die Verwertungsquoten nach § 12 Abs. 1 ElektroG für die exportierten Altgeräte eingehalten werden.
Das ElektroG sieht keine Befreiung vor. Die Rücknahmeverpflichtung hängt ab vom Absatzanteil (s. dort) eines Herstellers in einer Geräteart (s. dort) und dem Anteil dieser Geräteart im Altgerätestrom. Kommen in einer Geräteart tatsächlich keine Altgeräte zurück, haben deren Hersteller auch keine Rücknahmeverpflichtung. s. auch Abholkoordination .
Wichtig: Der Begriff Geräteart bezieht sich nicht auf die von einem Hersteller in Verkehr gebrachte Art von Geräten oder eine entsprechende Gerätegruppe mehrerer Hersteller, sondern auf die gesamte Geräteart, wie sie im Regelbuch festgelegt ist und der die Geräte eines Herstellers zuzuordnen sind.
§ 14 Abs. 9 ElektroG: "Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln."
Daraus folgt, dass EAR ein solches Verzeichnis nicht zur Verfügung stellen darf.