Stiftung Elektro-Altgeräte Register
Nach § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der ... gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, ...
Die unter Nr. 1. bis 4. Genannten werden zusammenfassend als "Hersteller" bezeichnet.
Die Registrierung ist eine individuelle Verpflichtung jedes Herstellers. Sie kann nicht auf Dritte übertragen werden. Verwaltungsakte, die in Folge der Registrierung erlassen werden, sind stets an den verantwortlichen Hersteller gerichtet, niemals an einen von ihm privatrechtlich beauftragten Dritten.
Seit März 2005 ist unter der Adresse / ein Testzugang eingerichtet, unter dem sich Hersteller unverbindlich mit dem Registrierungsablauf der EAR-Systemsoftware vertraut machen können. Der Ablauf ist derselbe wie bei der Registrierung, jedoch werden Daten nicht dauerhaft gespeichert.
Das Testsystem dient gleichermaßen der Information der betroffenen Hersteller als auch der Optimierung des Systems, indem Benutzer gebeten werden, erkannte Schwächen des Systems an EAR zu berichten. Damit soll erreicht werden, dass das operative System aus der Sicht der Benutzer möglichst einfach und komfortabel zu benutzen ist.
Die Registrierung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege. Adressat ist die Stiftung EAR als die im ElektroG als Gemeinsame Stelle bezeichnete Organisation, die kraft Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 06.07.2005 zuständige Behörde im Sinne von § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG ist. Über eine Internet-Applikation, die über die Homepage der Stiftung EAR zugänglich ist ( /hersteller/registrierung_mengenmeldung_datenpflege/index_ger.html) , werden die Registrierungsdaten sowie die Angaben zur Garantieleistung hinterlegt. Insbesondere die Angaben zur Garantie sind von der zuständigen Behörde zu prüfen. Dabei bestimmt die Art der gewählten Garantie den zeitlichen wie inhaltlichen Umfang der Prüfung. Handelsübliche Garantieformen wie z.B. Bürgschaften sind sicher anhand formaler Kriterien schnell und ausreichend überprüfbar. Bei firmen- oder branchenspezifischen z.B. kollektiven Garantieformen sind Vorabprüfungen durch die Gemeinsame Stelle sicher zu empfehlen, um den Registrierungsablauf nicht zu verzögern.
Die Registrierung muß so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebes der Geräte beantragt werden, daß die stiftung ear die Prüfung des Registrierungsantrages sowie die Erteilung der Registrierungsnummer sachgerecht vornehmen kann. Behördenüblich erfolgt die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge des Einganges bei der stiftung ear. Hierfür ist erfahrungsgemäß ein Zeitraum von mehreren Wochen einzuplanen. Sollten Rückfragen oder Klärungen erforderlich werden, dann verlängert sich denknotwendig die Bearbeitungszeit dementsprechend, leider auch für alle danach eingegangenen Anträge. Sog. „beschleunigte" Verfahren o. ä. gibt es nicht.
Vor der Bekanntgabe der Registrierung für eine Marke und Geräteart durch Bescheid der stiftung ear dürfen Elektro- und Elektronikgeräte dieser Marke und Geräteart nicht in Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG).
Für die sogenannte Stammregistrierung (die erste Registrierung, die ein Hersteller vornimmt) sind u. a. folgende Angaben notwendig:
Die Person, die Kraft Gesetz bzw. Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, das Unternehmen zu vertreten. Also Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist alleine oder in Verbindung mit einem Geschäftsführer/ Vorstand etc.
Der Vertretungsberechtigte ist nicht zu verwechseln mit dem Hauptansprechpartner und gegebenenfalls dessen Vertreter.
Zunächst nimmt der Hersteller eine sogenannte Stammregistrierung vor, mit allen oben stehenden Angaben. Dabei gibt er eine Marke und eine Geräteart an. Anschließend kann er unter derselben Nummer ( Interims - oder Registrierungsnummer ) Ergänzungsregistrierungen vornehmen mit jeweils einer weiteren Geräteart und/oder Marke. Die Ergänzungsregistrierung umfasst die gleichen Angaben zu den Produkten wie die Stammregistrierung, die Stammdaten müssen nicht erneut eingegeben werden.
siehe unter Registrierungsnummer .
Nein, das ElektroG sieht keine unterschiedlichen Verfahren vor.
Auf die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder -befreiung bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen wird hingewiesen ( Härtefallantrag nach § 2 ElektroGKostV ).
Die für Registrierung oder Aktualisierung erforderliche Registrierungsgrundmenge umfasst einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Spätestens vor Ablauf dieses Jahres muss der Hersteller seine Mengendaten je registrierter Geräteart aktualisieren. Den Zeitpunkt der letztmöglichen Aktualisierung gibt der Begriff „späteste Aktualisierung“ wieder.
Das ElektroG ist ein deutsches Gesetz, dessen Vollzug in Deutschland durch die Zuständige Behörde - respektive durch die beliehene Gemeinsame Stelle - sichergestellt werden muss. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, die bei der Verwendung englischer Rechtsbegriffe nicht mehr gewährleistet ist, kann die Registrierung nur in der Amtssprache Deutsch erfolgen.
siehe unter Hersteller
Jeder EU-Mitgliedsstaat muss die Richtlinie 2002/96/EG selbständig in nationales Recht umsetzen - mit dem Ergebnis teilweise voneinander abweichender Vorschriften. Die Registrierung in Deutschland nach dem ElektroG ist daher nur in Deutschland gültig, die Registrierungsnummer besagt nur, dass der Hersteller in Deutschland registriert ist.
Ein Hersteller, der in mehreren EU-Ländern vetreten ist bzw. in mehrere EU-Länder exportiert, muss daher die in jedem einzelnen Land geltenden Vorschriften beachten und sich ggf. in jedem Land registrieren lassen.
Eine EU-weite Registrierung wird von der EU-Kommission zwar angestrebt, liegt aber noch in der Zukunft.
Die Pflicht zur Registrierung ist eine individuelle Pflicht jedes Herstellers im Sinne des ElektroG. Sie kann nicht auf andere übertragen werden.
Zur Erfüllung seiner weiteren Pflichten nach dem ElektroG kann sich ein registrierter Hersteller dagegen eines Dritten bedienen (§ 20 ElektroG). Dafür gilt § 16 Abs. 1 KrW/AbfG: "Ihre (Anm.: der Hersteller) Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen."
Achtung: Eine rechtsgültige Registrierung ist durch die Testregistrierung nicht möglich. Die im Zusammenhang mit der Testregistrierung zugesandte Registrierungsnummer ist nur für Testzwecke zu verwenden. Sie gilt nicht als Nachweis einer erfolgten Registrierung.
Bei der Testregistrierung eingegebene Daten werden nicht in die effektive Registrierung übernommen.
Um dem Benutzer die Möglichkeit zu geben, den Eingabevorgang zu unterbrechen, ohne dass die schon eingegebenen Daten verloren gehen, wurde eine so genannte InterimsID eingeführt. Diese wird dem Benutzer nach Eingabe der Unternehmensdaten, noch vor der Eingabe von Produktdaten, mitgeteilt. Er kann damit jederzeit erneut mit der Eingabe an diesem Punkt fortfahren oder die bereits eingegebenen Daten prüfen und ändern. Wie der Name sagt, gilt sie nur vorübergehend und wird nach Abschluss der Stammregistrierung durch die Registrierungsnummer ersetzt. Die InterimsID ist also nicht für eine längerfristige Datenverwaltung vorgesehen, sondern nur ein temporäres Hilfsmittel für den Benutzer.
Der Interims-ID kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu.
Bei der Registrierung nach dem ElektroG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art, die grundsätzlich nicht übertragbar ist. Erlischt im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens, so endet auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer.
Damit EAR die rechtlichen Konsequenzen für das betroffene registrierte Unternehmen im Einzelfall verbindlich beurteilen kann ist es erforderlich, dass Sie EAR aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung stellen (wie z.B. Handelsregisterauszüge, Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag oder ähnliche Unterlagen), aus denen ersichtlich ist, welche rechtlichen Konsequenzen der Umwandlungsvorgang auf die Registrierung des Unternehmens hat.
Bitte teilen Sie anstehende gesellschaftsrechtliche Änderungen EAR frühzeitig mit, damit Ihnen ausreichend Zeit verbleibt, eine gegebenenfalle erforderliche neue Registrierung zu beantragen.