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Registrierung

Fragen

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Garantie

Hersteller

in Verkehr bringen (erstmals)

Registrierungsgrundmenge

Stiftung Elektro-Altgeräte Register

Registrierungsnummer

Datensicherheit

Wer ist zur Registrierung nach dem ElektroG verpflichtet?

Nach § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der ... gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, ...

  1. ... herstellt und unter seinem Markennamen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt ,
  2. ... anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint,
  3. ... erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder
  4. ... in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt (sog. Fernkommunikation - s. dort).

Die unter Nr. 1. bis 4. Genannten werden zusammenfassend als "Hersteller" bezeichnet.

Kann sich ein kollektives System im Namen der darin vetretenen Hersteller registrieren lassen?

Die Registrierung ist eine individuelle Verpflichtung jedes Herstellers. Sie kann nicht auf Dritte übertragen werden. Verwaltungsakte, die in Folge der Registrierung erlassen werden, sind stets an den verantwortlichen Hersteller gerichtet, niemals an einen von ihm privatrechtlich beauftragten Dritten. 

Wo kann man mehr erfahren über den Ablauf der Registrierung und die Art der Angaben?

Seit März 2005 ist unter der Adresse / ein Testzugang eingerichtet, unter dem sich Hersteller unverbindlich mit dem Registrierungsablauf der EAR-Systemsoftware vertraut machen können. Der Ablauf ist derselbe wie bei der Registrierung, jedoch werden Daten nicht dauerhaft gespeichert.

Das Testsystem dient gleichermaßen der Information der betroffenen Hersteller als auch der Optimierung des Systems, indem Benutzer gebeten werden, erkannte Schwächen des Systems an EAR zu berichten. Damit soll erreicht werden, dass das operative System aus der Sicht der Benutzer möglichst einfach und komfortabel zu benutzen ist.

Welche Vorbereitungen sind vor der Registrierung nötig?
Wo muss der Antrag für die Registrierung gestellt werden? (Stand: 28. Dezember 2007)

Die Registrierung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege. Adressat ist die Stiftung EAR als die im ElektroG als Gemeinsame Stelle bezeichnete Organisation, die kraft Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 06.07.2005 zuständige Behörde im Sinne von § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG ist. Über eine Internet-Applikation, die über die Homepage der Stiftung EAR zugänglich ist ( /hersteller/registrierung_mengenmeldung_datenpflege/index_ger.html) , werden die Registrierungsdaten sowie die Angaben zur Garantieleistung hinterlegt. Insbesondere die Angaben zur Garantie sind von der zuständigen Behörde zu prüfen. Dabei bestimmt die Art der gewählten Garantie den zeitlichen wie inhaltlichen Umfang der Prüfung. Handelsübliche Garantieformen wie z.B. Bürgschaften sind sicher anhand formaler Kriterien schnell und ausreichend überprüfbar. Bei firmen- oder branchenspezifischen z.B. kollektiven Garantieformen sind Vorabprüfungen durch die Gemeinsame Stelle sicher zu empfehlen, um den Registrierungsablauf nicht zu verzögern.

Wann ist die Registrierung zu beantragen? Wie lange dauert das Registrierungsverfahren? (Stand: 11. Januar 2010)

Die Registrierung muß so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebes der Geräte beantragt werden, daß die stiftung ear die Prüfung des Registrierungsantrages sowie die Erteilung der Registrierungsnummer sachgerecht vornehmen kann. Behördenüblich erfolgt die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge des Einganges bei der stiftung ear. Hierfür ist erfahrungsgemäß ein Zeitraum von mehreren Wochen einzuplanen. Sollten Rückfragen oder Klärungen erforderlich werden, dann verlängert sich denknotwendig die Bearbeitungszeit dementsprechend, leider auch für alle danach eingegangenen Anträge. Sog. „beschleunigte" Verfahren o. ä. gibt es nicht.

Vor der Bekanntgabe der Registrierung für eine Marke und Geräteart durch Bescheid der stiftung ear dürfen Elektro- und Elektronikgeräte dieser Marke und Geräteart nicht in Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG).

Welche Angaben sind zur Registrierung erforderlich? (Stand: 11. Januar 2010)

Für die sogenannte Stammregistrierung (die erste Registrierung, die ein Hersteller vornimmt) sind u. a. folgende Angaben notwendig:

  • Unternehmensdaten: vollständiger Firmenname, Sitz oder Ort der Niederlassung, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten, Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Monat des Beginns und des Endes des Geschäftsjahres
  • Hauptansprechpartner: Name, Anschrift, Kontaktdaten (wichtig: E-Mail-Adresse und/oder Fax-Nr.) Da Verwaltungsakte wie Abholanordnungen (s. dort) an diese Adresse gesandt werden, muss der Empfang von Nachrichten jederzeit sichergestellt sein . Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Hersteller nicht die direkte Information seines Entsorgers beantragt.
    • Jeder Hersteller hat durch Angabe des Hauptansprechpartners die Möglichkeit und Pflicht, eine natürliche Person zu benennen, die allein für den Empfang der Mitteilungen und Anordnungen durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) sowie für die Abgabe von Erklärungen an EAR berechtigt und - im Falle eines beauftragten "Dritten" - bevollmächtigt ist. Diese Person kann im Unternehmen selbst angestellt oder ein vom Hersteller beauftragter "Dritter" sein.
    • Bei Bedarf kann der Hauptansprechpartner weitere Ansprechpartner benennen und deren Berechtigungen festlegen
    • Der Hauptansprechpartner muss nicht mit dem Vertretungsberechtigten  des Unternehmens personenidentisch sein, kann es aber im Einzelfall sein.
  • Angaben zu Produkten ( eine Geräteart , eine Marke ):
  • a) b2c-Geräte :
    • Registrierungsgrundmenge
    • Garantie
    • Aktive Bestätigung, dass die Rücknahme von Übergabestellen bundesweit sichergestellt ist und die Behandlung und Verwertung nach den Bestimmungen des ElektroG erfolgt
    • Wenn gewünscht: Direkte Information des/der vom Hersteller beauftragten Entsorger(s) über Abholanordnungen. In diesem Fall sind zusätzlich Angaben zu dem/den Entsorger(n) erforderlich (Name, Adresse, Kontaktdaten, ggf. Zuständigkeitsbereich).
  • b) b2b-Geräte :
    • Glaubhaftmachung, weshalb die Geräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
  • Parallel zur Stellung des Registrierungsantrags im ear-System ist der stiftung ear aussagefähiges Bildmaterial einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Marke, für die die Registrierung beantragt wird, sichtbar und dauerhaft auf den Geräten selbst angebracht ist.
Wer ist der Vertretungsberechtigte, der bei der Registrierung zu nennen ist? (Stand: 28. Dezember 2007)

Die Person, die Kraft Gesetz bzw. Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, das Unternehmen zu vertreten. Also Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist alleine oder in Verbindung mit einem Geschäftsführer/ Vorstand etc.

Der Vertretungsberechtigte ist nicht zu verwechseln mit dem Hauptansprechpartner und gegebenenfalls dessen Vertreter.

Wie werden mehrere Marken oder Gerätearten eines Herstellers registriert?

Zunächst nimmt der Hersteller eine sogenannte Stammregistrierung vor, mit allen oben stehenden Angaben. Dabei gibt er eine Marke und eine Geräteart an. Anschließend kann er unter derselben Nummer ( Interims - oder Registrierungsnummer ) Ergänzungsregistrierungen vornehmen mit jeweils einer weiteren Geräteart und/oder Marke. Die Ergänzungsregistrierung umfasst die gleichen Angaben zu den Produkten wie die Stammregistrierung, die Stammdaten müssen nicht erneut eingegeben werden.

Kann ein Hersteller auch mehr als eine Registrierungsnummer erhalten, z. B. je Marke oder je Geräteart?

siehe unter Registrierungsnummer .

Gibt es ein vereinfachtes Verfahren für kleine Unternehmen? (Stand: 28. Dezember 2007)

Nein, das ElektroG sieht keine unterschiedlichen Verfahren vor.

Auf die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder -befreiung bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen wird hingewiesen ( Härtefallantrag nach § 2 ElektroGKostV ).

Warum und wann muss die Registrierung aktualisiert werden (betrifft nur Hersteller von b2c-Geräten)?

Die für Registrierung oder Aktualisierung erforderliche Registrierungsgrundmenge umfasst einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Spätestens vor Ablauf dieses Jahres muss der Hersteller seine Mengendaten je registrierter Geräteart aktualisieren. Den Zeitpunkt der letztmöglichen Aktualisierung gibt der Begriff „späteste Aktualisierung“ wieder.  

Ist der Registrierungsantrag bzw. sind die Internetmasken auch in englischer Sprache verfügbar? (Stand: 28. Dezember 2007)

Das ElektroG ist ein deutsches Gesetz, dessen Vollzug in Deutschland durch die Zuständige Behörde - respektive durch die beliehene Gemeinsame Stelle - sichergestellt werden muss. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, die bei der Verwendung englischer Rechtsbegriffe nicht mehr gewährleistet ist, kann die Registrierung nur in der Amtssprache Deutsch erfolgen.

Kann sich ein ausländischer Hersteller ohne Sitz bzw. Niederlassung in Deutschland registrieren lassen?

siehe unter Hersteller

Gilt eine Registrierung in Deutschland für alle EU-Länder oder nur für Deutschland?

Jeder EU-Mitgliedsstaat muss die Richtlinie 2002/96/EG selbständig in nationales Recht umsetzen - mit dem Ergebnis teilweise voneinander abweichender Vorschriften. Die Registrierung in Deutschland nach dem ElektroG ist daher nur in Deutschland gültig, die Registrierungsnummer besagt nur, dass der Hersteller in Deutschland registriert ist.

Ein Hersteller, der in mehreren EU-Ländern vetreten ist bzw. in mehrere EU-Länder exportiert, muss daher die in jedem einzelnen Land geltenden Vorschriften beachten und sich ggf. in jedem Land registrieren lassen.

Eine EU-weite Registrierung wird von der EU-Kommission zwar angestrebt, liegt aber noch in der Zukunft.

Kann sich ein Hersteller von Geräten registrieren lassen, die z.B. ein Vertreiber unter seinem eigenen Markennamen vertreibt, und die daraus sich ergebenden Pflichten übernehmen?

Die Pflicht zur Registrierung ist eine individuelle Pflicht jedes Herstellers im Sinne des ElektroG. Sie kann nicht auf andere übertragen werden.

Zur Erfüllung seiner weiteren Pflichten nach dem ElektroG kann sich ein registrierter Hersteller dagegen eines Dritten bedienen (§ 20 ElektroG). Dafür gilt § 16 Abs. 1 KrW/AbfG: "Ihre (Anm.: der Hersteller) Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen."

Kann die Testregistrierung eine spätere Registrierung ersetzen?

Achtung: Eine rechtsgültige Registrierung ist durch die Testregistrierung nicht möglich. Die im Zusammenhang mit der Testregistrierung zugesandte Registrierungsnummer ist nur für Testzwecke zu verwenden. Sie gilt nicht als Nachweis einer erfolgten Registrierung.

Bei der Testregistrierung eingegebene Daten werden nicht in die effektive Registrierung übernommen.

Welche Bedeutung hat die im Verlauf der Dateneingabe bei der Registrierung vergebene InterimsID? (Stand: 28. Dezember 2007)

Um dem Benutzer die Möglichkeit zu geben, den Eingabevorgang zu unterbrechen, ohne dass die schon eingegebenen Daten verloren gehen, wurde eine so genannte InterimsID eingeführt. Diese wird dem Benutzer nach Eingabe der Unternehmensdaten, noch vor der Eingabe von Produktdaten, mitgeteilt. Er kann damit jederzeit erneut mit der Eingabe an diesem Punkt fortfahren oder die bereits eingegebenen Daten prüfen und ändern. Wie der Name sagt, gilt sie nur vorübergehend und wird nach Abschluss der Stammregistrierung durch die Registrierungsnummer ersetzt. Die InterimsID ist also nicht für eine längerfristige Datenverwaltung vorgesehen, sondern nur ein temporäres Hilfsmittel für den Benutzer.

Der Interims-ID kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu.

Welche Auswirkungen hat eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung (wie z.B. Verschmelzung, Formwechsel und Spaltung) oder eine Umfirmierung auf die erteilte Registrierung? (Stand: 31. Oktober 2007)

Bei der Registrierung nach dem ElektroG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art, die grundsätzlich nicht übertragbar ist. Erlischt im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens, so endet auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer.

Damit EAR die rechtlichen Konsequenzen für das betroffene registrierte Unternehmen im Einzelfall verbindlich beurteilen kann ist es erforderlich, dass Sie EAR aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung stellen (wie z.B. Handelsregisterauszüge, Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag oder ähnliche Unterlagen), aus denen ersichtlich ist, welche rechtlichen Konsequenzen der Umwandlungsvorgang auf die Registrierung des Unternehmens hat.

Bitte teilen Sie anstehende gesellschaftsrechtliche Änderungen EAR frühzeitig mit, damit Ihnen ausreichend Zeit verbleibt, eine gegebenenfalle erforderliche neue Registrierung zu beantragen.


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