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Produktbereich

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Stiftung EAR

Regelsetzung

Was ist ein Produktbereich?

Die Gesamtheit aller registrierten Hersteller, die Geräte einer bestimmten Kategorie nach § 2 Abs. 1 ElektroG in Verkehr bringen, ist in sog. Produktbereichen zusammengefasst. Daher gibt es entsprechend den 10 Kategorien 10 Produktbereiche. Ein Hersteller, der Geräte mehrerer Kategorien in Verkehr bringt, gehört dementsprechend mehreren Produktbereichen an.

Welche Aufgaben hat der Produktbereich?

Hauptaufgabe der Produktbereiche ist es, die Interessen der darin vertretenen Hersteller im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bestimmungen des ElektroG zu identifizieren, zu artikulieren und als Empfehlungen in die Abläufe bei EAR einzubringen. Dies geschieht in Form von Regeln, die einzelne Bestimmungen des ElektroG näher konkretisieren und damit leichter umsetzbar machen. EAR wird diese Regeln pflichtgemäß prüfen und bei positivem Ergebnis anwenden. Begrenzt wird die Regelungsfreiheit ...

  1. durch die Bestimmungen des ElektroG selbst sowie anderer rechtlicher Vorschriften,
  2. durch die Satzung der Stiftung EAR,
  3. dadurch, dass die Regelungsfreiheit der Hersteller anderer Produktbereiche durch Regeln eines Produktbereichs nicht beeinträchtigt werden darf,
  4. dadurch, dass Regeln nicht zu höheren Kosten für EAR führen dürfen, es sei denn, die Übernahme der Zusatzkosten wird von den Herstellern des Produktbereichs sichergestellt, der solche Regeln beschließt, und
  5. dadurch, dass Regeln nicht einzelne Hersteller oder Herstellergruppen des betreffenden Produktbereichs unangemessen benachteiligen dürfen.

Typische Beispiele für Regeln eines Produktbereichs sind: die Festlegung von Gerätearten (s. dort) innerhalb einer Kategorie; Festlegungen, wie das Gewicht in Verkehr gebrachter Geräte zu ermitteln ist.

Wie ist der Produktbereich organisiert? (Stand 09.01.2007)

Alle organisatorischen Festlegungen eines Produktbereichs werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von den dem Produktbereich angehörenden Herstellern beschlossen wird. Die Geschäftsordnung muss sicherstellen, dass alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken können (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG). Sie darf weder dem ElektroG noch der Satzung der Stiftung EAR widersprechen.

Im Zeitraum zwischen dem 15.05.2006 und dem 22.05.2006 wurde von allen Produktbereichen eine Interimsgeschäftsordnung und eine Interimswahlordnung durch Abstimmung beschlossen.

Die Vertreter der Produktbereiche in der Gremien der Stiftung EAR und der Arbeitsgruppen wurden bestimmt.

Details siehe unter Regelsetzung .

Wie werden Beschlüsse des Produktbereichs herbeigeführt? (Stand: 03. Januar 2008)

Regelvorschläge werden nach dem in der Geschäfts- bzw. Wahlordnung eines Produktbereichs festgelegten Verfahren entwickelt und den Herstellern des Produktbereichs zur Abstimmung gestellt.

Hat ein Produktbereich keine eigene Geschäfts- bzw. Wahlordnung beschlossen, so gelten die Interims-Geschäftsordnung und die Interims-Wahlordnung weiter.

Abstimmungen erfolgen in der Regel elektronisch auf dem EAR- Server (" e-voting "). Jeder Hersteller, der dem vorschlagenden Produktbereich angehört, kann über eine Beschlussvorlage innerhalb einer in der Geschäftsordnung festgelegten Frist ein Mal mit ja oder nein abstimmen. Die Bedingungen zur Annahme oder Ablehnung einer Beschlussvorlage sind ebenfalls in der Geschäftsordnung festgelegt.

Für die zur Abstimmung gestellten Inhalte sowie deren Terminierung ist ausschließlich der Wahlvorstand verantwortlich.

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register stellt hierfür ausschließlich das ear-System zur Verfügung.

Welchen Einfluss hat ein Hersteller in seinem Produktbereich? (Stand: 03. Januar 2008)

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG hat jeder Hersteller das Recht, in dem Produktbereich, dem er auf Grund der Geräte, die er in Verkehr bringt, zugeordnet ist, an der internen Regelsetzung mitzuwirken. Die Geschäftsordnung des Produktbereichs kann vorsehen, dass seine Stimme bei Abstimmungen gewichtet wird, beispielsweise nach seiner Betroffenheit. Die Betroffenheit ist ein Maß für die Höhe der Auswirkungen des ElektroG auf einen Hersteller im Vergleich zu anderen Herstellern. Sie kann beispielsweise durch den Absatzanteil (s. dort) oder durch die in Verkehr gebrachte Menge ausgedrückt werden. Die Produktbereiche können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, in welcher Form die Betroffenheit bei Abstimmungen berücksichtigt wird.

Wie die Stimmgewichtung jeweils erfolgt, ist unter Regelsetzung für die einzelnen Produktbereiche beschrieben.

Übergreifender Produktbereich (PBÜ)

Neben den 10 Produktbereichen gibt es einen übergreifenden Produktbereich, PBÜ, in den alle Produktbereiche Vertreter entsenden. Aufgabe des PBÜ ist die Regelsetzung bei Sachverhalten, die mehr als einen Produktbereich betreffen, beispielsweise, wie die Nachweisführung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG konkret erfolgen soll. Der PBÜ gibt sich ebenfalls eine Geschäftsordnung, in der u. a. festgelegt ist, wie die Stimmen der einzelnen Produktbereiche gewichtet werden sollen.


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