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Pflichten der Hersteller aus dem ElektroG

Fragen

Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller aus dem ElektroG? (Stand: 24. Oktober 2008)

Nachstehend eine Zusammenfassung der Pflichten von Herstellern (Definition des Herstellers s. dort) aus dem ElektroG. Unter den Querverweisen sind nähere Erläuterungen zu finden.

  1. Registrierung (s. dort) einschließlich Nachweis einer Garantie (s. dort) und Bestätigung der Fähigkeit zur bundesweiten Erfüllung von Abholanordnungen (s. dort) der zuständigen Behörde (nur für b2c-Geräte , s. dort) [§ 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ElektroG]. Der Garantienachweis ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass die Geräte nicht in privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (b2b-Geräte) [§ 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 ElektroG].
  2. mindestens jährliche Erneuerung der Garantie (nur b2c-Geräte, vgl. Aktualisierung der Registrierung ) [§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG]
  3. a) b2c-Geräte : Bereitstellung von Behältnissen für die Bereitstellung von Altgeräten zur Abholung bei Übergabestellen (s. dort) der örE [§ 9 Abs. 5 ElektroG], Rücknahme bereitgestellter Behältnisse mit Altgeräten bei Übergabestellen der örE nach Bereitstellungs- und Abholanordnung der zuständigen Behörde; Behandlung und  Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte
    [§§ 10 Abs. 1, §§ 11, 12 ElektroG]
    b) b2b-Geräte : Schaffung von Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte , die als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht werden; Behandlung und  Verwertung der zurückgegebenen Altgeräte. Alternativ können Hersteller und Nutzer abweichende Vereinbarungen treffen
    [§ 10 Abs. 2, §§ 11, 12 ElektroG]
  4. Mengenmeldungen (s. dort) an die Gemeinsame Stelle
    [§ 13 Abs. 1, Abs. 4 ElektroG].
    Abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sind auf Grund von Abholanordnungen der zuständigen Behörde bei örE abgeholte Mengen an Altgeräten im Rahmen der Abholkoordination (s. dort) unverzüglich zu melden.
    Abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG können freiwillig zurückgenommene Mengen an Altgeräten ( Eigenrücknahmen , s. dort) jederzeit gemeldet werden.

Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stiftung EAR als gemeinsame Stelle und zuständige Behörde im Rahmen der Beleihung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG haben Hersteller weitere Pflichten aus dem ElektroG:

  1. Kennzeichnung (s. dort) von Geräten, die nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht werden
    [§ 7 ElektroG]
  2. Keine Erschwerung der Wiederverwendung bzw. Verwertung von Altgeräten durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellprozesse
    [§ 4 ElektroG]
  3. Stoffverbote
    [§ 5 ElektroG]
  4. Durchführung der Rücknahme der Altgeräte nach Nr. 4 so, dass die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, nicht behindert werden
    [§ 9 Abs. 9 ElektroG]
  5. Information von Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form.
    [§ 13 Abs. 6 ElektroG]
  6. Information der privaten Haushalte über:
  • die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,
  • deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten,
  • die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
  • die Bedeutung des Symbols nach Anhang II
    [§ 10 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 ElektroG]
Kann ein Hersteller seine Verpflichtungen auch durch Dritte erfüllen lassen?

Das ElektroG lässt in § 20 ElektroG die Beauftragung Dritter ausdrücklich zu, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrW/AbfG: "Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen."


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