Nachstehend eine Zusammenfassung der Pflichten von Herstellern (Definition des Herstellers s. dort) aus dem ElektroG. Unter den Querverweisen sind nähere Erläuterungen zu finden.
Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stiftung EAR als gemeinsame Stelle und zuständige Behörde im Rahmen der Beleihung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG haben Hersteller weitere Pflichten aus dem ElektroG:
Das ElektroG lässt in § 20 ElektroG die Beauftragung Dritter ausdrücklich zu, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrW/AbfG: "Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen."