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Mengenmeldungen, Termine

Fragen

Wer muss Mengenmeldungen abgeben?

Bei den Mengenmeldungen handelt es sich um eine „Bringschuld“ des nach dem ElektroG dazu Verpflichteten. Das sind in der Regel die registrierten Hersteller, aber auch örE und Vertreiber können zu Mengenmeldungen verpflichtet sein. Es obliegt dem Verpflichteten, die erforderlichen Meldungen rechtzeitig beizubringen. Die Gemeinsame Stelle kann ggf. die Mengen schätzen, wenn Mengenmeldungen im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nicht rechtzeitig eingehen (§ 14 Abs. 5 Satz 5 ElektroG).

Welche Mengenmeldungen gibt es - wann müssen sie abgegeben werden? (Stand: 02. Januar 2008)

Das ElektroG legt in § 13 verschiedene Mengenmeldungen und Termine dafür fest. (zur Definition des Begriffs der Menge s. dort) Im Einzelnen sind das:

1. a) in Verkehr gebrachte Mengen  (auch "Input" genannt), für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist (sog. b2c-Geräte - s. dort) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG:

monatlich bis zum 15. des Folgemonats je Marke und Geräteart. Ggf. können mit der Gemeinsamen Stelle abweichende Meldezeiträume vereinbart werden.


1. b) in Verkehr gebrachte Mengen (auch "Input" genannt), für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG nicht erforderlich ist (sog.  b2b-Geräte - s. dort) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 ElektroG):

kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres je Marke und Geräteart.


2. bei Übergabestellen der örE auf Grund einer Abholanordnung der Zuständigen Behörde abgeholte Mengen (betr. nur b2c-Geräte, auch "Output" genannt) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG :

unverzüglich unter Nennung des Abholcodes.


3. Mengen, die im Rahmen freiwilliger individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme von anderen Stellen als Übergabestellen der örE zurückgenommen wurden ( Eigenrücknahmen , betr. nur b2c-Geräte, ebenfalls "Output" genannt) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG:

nach Bedarf des Herstellers je Marke und Geräteart, wenn solche Eigenrücknahmen vorgenommen wurden.


4. Menge der wiederverwendeten Altgeräte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG:

kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres,


5. Menge der stofflich verwerteten Altgeräte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG:

kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres,


6. Menge der verwerteten Altgeräte (stofflich und energetisch gemäß § 6 KrW/AbfG) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG:

kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres,


7. Menge der ausgeführten Altgeräte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 7 ElektroG:

kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres,


8. Mengenströme, die die Erstbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG zusammengefasst haben (Mengen der Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe und Stoffe, die 1. der Behandlungsanlage zugeführt werden, 2. die Behandlungsanlage verlassen, 3. der Verwertungsanlage zugeführt werden). Die Meldung erfolgt auf Grund § 13 Abs. 4 ElektroG:

kalenderjährlich bis zum 30.04. des Folgejahres.


Die Nr. 4-8 gelten sowohl für b2c-Geräte als auch für b2b-Geräte. Diese Meldungen sind je Kategorie vorzunehmen, für die ein Hersteller registriert ist, gegebenenfalls unter Zusammenfassung der dazu gehörenden Gerätearten und Marken.

Für Mengenmeldungen wurden einheitliche Datenformate durch die Entscheidung der EU-Kommission vom 3. Mai 2005 (2005/369/EG, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:119:0013:0016:DE:PDF ) vorgegeben. Dem tragen die entsprechenden Meldemasken im EAR-System Rechnung.

Wie erfolgt die zeitliche Abgrenzung der Mengen von Altgeräten, die bei örE abgeholt wurden, für die kalenderjährliche Meldung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG? (Stand: 10. April 2008)

Maßgebend für die kalenderjährliche Meldung der Mengen von Altgeräten, die auf Grund einer Abholanordnung bei örE abgeholt wurden, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung. Nicht maßgebend ist dagegen der Zeitpunkt des Erlasses der Abholanordnung oder der Meldung der erfolgten Abholung durch den Hersteller.

Beispiele:

  1. Wird eine Abholanordnung am 24.12.2007 erlassen, die Abholung erfolgt am 30.12.2007 und die abgeholte Menge wird duch den Hersteller am 10.01.2008 im EAR-System gemeldet, zählt die abgeholte Menge zu der Mengenmeldung für das Jahr 2007.
  2. Wird eine Abholanordnung am 24.12.2007 erlassen, die Abholung erfolgt am 02.01.2008 und die abgeholte Menge wird duch den Hersteller am 10.01.2008 im EAR-System gemeldet, zählt die abgeholte Menge zu der Mengenmeldung für das Jahr 2008.
Wie werden Mengenmeldungen abgegeben? (Stand: 02. Januar 2008))

Meldungen erfolgen manuell online unter dem dem Benutzer bekannten Zugang zum EAR-System. Die Mengen werden unter der Meldungsart, getrennt nach Marke und Geräteart bzw. Kategorie (s. vorige Frage), eingetragen, für die die Meldung erfolgt.

Auf Wunsch des Herstellers können Mengenmeldungen im Zusammenhang mit der Abholkoordination auch per elektronischem Datenaustausch übermittelt werden. Die Meldungen erfolgen im xml-Format über einen vpn-Zugang. Vgl. /e1767/e1775/e1916/e2243/070402DokumentationAHK_ger.pdf .

Können die Mengenmeldungen in Verkehr gebrachter Geräte in einzelnen Monaten auch negativ sein, wenn z. B. die Menge zur Ansicht bestellter und zurückgegebener Geräte die der neu in Verkehr gebrachten übersteigt? (Stand: 02. Januar 2008)

Die Meldung negativer in Verkehr gebrachter Mengen (Input) ist nicht möglich, da die Geräte ja tatsächlich in Verkehr gebracht wurden. Das kann nicht rückgängig gemacht werden. Außerdem errechnet sich aus diesen Meldungen nach § 14 Abs. 5 ElektroG die Rücknahmeverpflichtung . Lediglich keine Verpflichtung zur Rücknahme zu haben, ist gleichbedeutend mit der Inputmenge 0. An den Hersteller zurückgegebene Geräte (beispielsweise Ansichtsexemlare, Garantieretouren oder Überbestände des Handels) sind nicht von der Inputmenge abzuziehen, sondern können, wenn sie entsorgt werden, als Eigenrücknahme gemeldet werden. Wenn sie  erneut in Verkehr gebracht werden, sind sie in der Inputmeldung nicht nochmals zu erfassen.

Wie sind die Mengen wiederverwendeter, stofflich verwerteter, verwerteter, ausgeführter Altgeräte (Meldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4-7 ElektroG) zu ermitteln? (Stand: 12. Februar 2010)

Wie die Daten für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4-7 ElektroG ermittelt werden, liegt nicht im Aufgabenbereich von EAR. EAR nimmt lediglich die Meldungen entgegen, aggregiert sie und leitet sie an das Umweltbundesamt weiter.  Vgl. hierzu die " Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG " (Stand: September 2008) des Umweltbundesamtes.

Ein Hersteller von b2b-Geräten überträgt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG die Pflicht zur Entsorgung der Altgeräte auf den Nutzer. Wie erfolgt die Meldung der von diesem entsorgten Altgeräte? (Stand: 07. September 2005)

Die Pflicht zur Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 ElektroG trifft den Hersteller. Dieser kann naturgemäß nur die Mengen melden, die ihm bekannt sind bzw. bekannt sein müssen. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 ElektroG*) betrifft das die Altgeräte, die er selbst zurückgenommen und der Verwertung zugeführt bzw. wiederverwendet hat.

Wenn der Nutzer von b2b-Geräten die Entsorgungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG übernommen hat, ergeben sich für ihn aus Satz 4 nur die Pflichten zur Wiederverwendung, Behandlung (§ 11 ElektroG) und Entsorgung (§ 12 ElektroG). Er hat jedoch keine Mitteilungspflichten nach § 13 ElektroG, weder gegenüber dem Hersteller noch gegenüber EAR.

*) Mengen der wiederverwendeten, stofflich verwerteten, verwerteten ausgeführten Altgeräte

Wer kann unabhängiger Sachverständiger sein? (Stand: 26. Februar 2010)

Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, bestimmte Mengenmeldungen der Hersteller, insbesondere die Meldungen der Menge der monatlich in Verkehr gebrachten Geräte, durch einen vom Hersteller zu wählenden unabhängigen Sachverständigen bestätigen zu lassen (§ 13 Abs. 3 S. 5 ElektroG).

Unabhängige Sachverständige in diesem Sinne sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in der Lage sind, zu bestätigen, dass die von dem Hersteller gegenüber der Gemeinsamen Stelle gemachten Angaben der Realität entsprechen und deren Stellung bzw. Beziehung zum Hersteller eine wahrheitsgemäße, objektive Aussage erwarten lässt.

Als unabhängiger Sachverständiger kommen danach Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Umweltgutachter oder Sachverständige für Elektrogeräteentsorgung in Betracht.


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