Für alle hoheitlichen Tätigkeiten der stiftung ear werden Gebühren und Auslagen erhoben auf Grund einer Kostenverordnung, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 06. Juli 2005 erlassen und zum 01.01.2008 zum zweiten Mal novelliert wurde ( ElektroGKostV ). Die Gebühren und Auslagen decken ausschließlich die Kosten von EAR. Kosten von Rücknahme, Verwertung und Entsorgung sind darin nicht enthalten.
Für die Registrierung fällt je nachdem, ob es sich um eine Stamm- ( Registrierung mit der ersten Marke und Geräteart) oder um eine Ergänzungsregistrierung ( Registrierung mit einer weiteren Marke und/oder Geräteart) handelt, eine Gebühr nach dem Gebührentatbestand Nr. 1.01 bzw. 1.02 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zu § 1 Absatz 1 S. 2 ElektroGKostV an.
Für die Prüfung der Garantieunterlagen fällt bei einer hersteller-individuellen Garantie zudem der Gebührentatbestand Nr. 1.04.a oder bei einem Garantienachweis durch die Teilnahme an einem kollektiven Garantiesystem eine Gebühr nach dem Gebührentatbestand Nr. 1.04.b an. Ist die Prüfung einer b2b-Glaubhaftmachung anstelle der Garantieprüfung erforderlich, so fällt der Gebührentatbestand Nr. 1.04.f an.
Über Kosten der Rücknahme und Verwertung von Altgeräten kann EAR grundsätzlich keine Angaben machen, da diese Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem einzelnen Hersteller und dem von ihm mit der Durchführung beauftragten Dritten (Entsorger/Logistiker) sind.
Die zuständige Behörde (kraft Beleihung EAR) trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Bereitstellung sowie zur zügigen Abholung der (bei einer Übergabestelle eines örE ) bereitgestellten Behältnisse. Verträge mit Entsorgungsunternehmen darf EAR weder schließen noch vermitteln (§ 14 Abs. 9 ElektroG)