Das ElektroG definiert den Begriff "in Verkehr bringen" nicht. Der Begriff wird in dem " Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien " definiert. Diese Definitionen sind nachstehend in Auszügen wiedergegeben:
Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).
U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen:
Hinweis: Für Vertreiber gilt, dass bereits das Anbieten von Elektrogeräten zum Verkauf bußgeldbewährt ist, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“).
Geräte werden immer von dem Hersteller gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG in Verkehr gebracht. Im Falle von Importen sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden:
Importiert ein Unternehmen Elektro- und Elektronikgeräte für den Bedarf im eigenen Unternehmen, gelten sie im Allgemeinen nicht als in den Verkehr gebracht. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Geräte tatsächlich selbst nutzen und nicht gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen will.
Dasselbe gilt für Geräte, die für den Eigenbedarf selbst hergestellt wurden.
Etwas anderes kann gelten, wenn jemand z.B. im Zuge von Projektarbeiten auch einmalig Gerätschaften einführt mit dem Ziel, sie nach Projektende weiter zu veräußern. Dann hätte er zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung als Hersteller i.S.d. ElektroG zu gelten mit den daraus resultierenden Pflichten.
Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.
Voraussetzungen dafür sind:
Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.
Maßgebend für die Mengenmeldungen ist das Datum des In-Verkehr-Bringens jedes einzelnen Geräts.