auch "historical waste" oder "Alt-Altgeräte" genannt. Geräte, die bis zum 23.11.2005 erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 24 ElektroG).
Für diese Altgeräte bemisst sich die Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers nach dem Absatzanteil je Geräteart (nur b2c-Geräte ; § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Für die Entsorgung von b2b-Geräten ist der Nutzer verantwortlich, wenn er nicht mit dem Hersteller eine abweichende Vereinbarung getroffen hat (§ 10 Abs. 2 ElektroG).